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  • ab 15.06.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022 - Art und Umfang, Höhe der Billigkeitsleistung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen 9-Euro-Ticket ÖPNV 2022)
Redaktionelle Abkürzung
RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

5.1 Bei der Leistung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung gemäß § 53 LHO.

5.2 Bei der Finanzierungsart handelt es sich um einen vollständigen Ausgleich in Höhe von 100 % der ausgleichsfähigen Schäden.

5.3 Die Billigkeitsleistung wird in Form einer Zuweisung oder eines Zuschusses gewährt.

5.4 Die ausgleichsfähigen Schäden sind wie folgt zu ermitteln:

5.4.1
Für die Feststellung der Schäden aus der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets für den Zeitraum Juni bis August 2022 ist die Differenz der Fahrgeldeinnahmen aus dem Aktionszeitraum zum Referenzzeitraum in 2019 zu bilden. Das temporär eingeführte 9-Euro-Ticket geht dabei nicht in die Berechnung der durchschnittlichen prozentualen Tarifanpassung ein. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Schadensermittlung aus dem ÖPNV-Rettungsschirm nach § 9 NNVG und den dazugehörigen VV entsprechend. Im Rahmen des ÖPNV-Rettungsschirms getroffene Vereinbarungen zur Abrechnung grenzüberschreitender Verkehre können für das 9-Euro-Ticket fortgelten.

5.4.2
Für den Nachweis isolierter Schäden aus der Minderung der Erstattungsleistungen nach dem SGB IX wegen der temporären Einführung des 9-Euro-Tickets werden für den Zeitraum Juni bis August 2022 die Schäden entsprechend Nummer 5.4.1 berechnet.

5.4.3
Erstattungsfähig sind darüber hinaus erhöhte Ausgaben für die Anpassung der Vertriebsprozesse zur Ausgabe des temporär eingeführten 9-Euro-Tickets. Dabei wird pauschal für jedes ausgegebene Ticket, erstattete Ticket und preislich reduzierte Ticket eine Aufwandspauschale gewährt. Die Aufwandspauschale beträgt für im personenbedienten Verkauf erworbene Tickets sowie Abonnements und Großkundenverträge mit Einzelabwicklung 1,55 EUR. Für über digitale Kanäle, den Fahrerverkauf, den Automatenverkauf und den Verkauf durch Zugbegleiter erworbene 9-Euro-Tickets beträgt die Aufwandspauschale 0,60 EUR. Für 9-Euro-Tickets, deren Ausgabe und Abwicklung durch Dritte erfolgt (insbesondere Semestertickets, Jobtickets, Sozialtickets), beträgt die Aufwandspauschale 0,30 EUR. Für den gesamten Aktionszeitraum gültige und zu 9-Euro-Tickets umgewandelte Dauerfahrausweise gelten als 3 Tickets i. S. dieser Regelung. Weiterhin kann der Empfänger Ausgaben für die Endkundenkommunikation zum temporären 9-Euro-Ticket geltend machen. Erstattungsfähig sind an Dritte geleistete nachgewiesene Ausgaben in Höhe von bis zu 0,10 EUR je 9-Euro-Ticket. Von der pauschalen Erstattung sind die über den von der Deutschland mobil 2030 GmbH eingerichteten Vertrieb verkauften 9-Euro-Tickets ausgenommen. Für im Verbund ausgegebene 9-Euro-Tickets werden die Pauschalbeträge für Vertrieb und Kommunikation durch die Verbundorganisation im Rahmen der Einnahmeaufteilung zugewiesen. Weiterhin können Empfänger an die Deutschland mobil 2030 GmbH geleistete Ausgaben für die Beteiligung an einer bundesweit koordinierten und branchenweit getragenen Bereitstellung eines Kampagnen- und Vertriebsbaukastens zum 9-Euro-Ticket geltend machen. Nicht erstattungsfähig sind erhöhte Ausgaben für zusätzliche Betriebsleistungen.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 813)