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  • ab 15.06.2022 (außer Kraft)

Abschnitt 6 RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022 - Sonstige Förderbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Jahr 2022 in Niedersachsen (Richtlinie Billigkeitsleistungen 9-Euro-Ticket ÖPNV 2022)
Redaktionelle Abkürzung
RL BL 9-Euro-Ticket-Erl 2022,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

6.1 Es ist sicherzustellen, dass eine Überkompensation der wirtschaftlichen Nachteile ausgeschlossen ist.

6.2 Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

6.3 Die Antragsteller sind darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Angaben im Verfahren um subventionserhebliche Tatsachen i. S. von § 264 StGB handelt und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist.

6.4 Billigkeitsleistungen, die über den reinen Schadensausgleich hinausgehen, sind vom Empfänger zurückzufordern. Die von Letztempfängern nach Nummer 3.2 zurückgeforderten Beträge sind vom Zeitpunkt des Erhalts bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung mit einem Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. In der Regel sind die von Empfängern nach Nummer 3.1 zurückgeforderten Beträge nicht zu verzinsen, wenn sie in der gesetzten Frist erstattet werden. Sollte sich herausstellen, dass der tatsächliche Schaden den prognostizierten übersteigt, ist eine Anpassung der gewährten Billigkeitsleistung im Rahmen der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen. Die Billigkeitsleistungen werden daher vorläufig und unter dem Vorbehalt der Neufestsetzung entsprechend dem tatsächlichen Schaden und der vorhandenen Mittel bewilligt und in Abschlägen und ggf. einer Schlussüberweisung ausgezahlt. Eine Bewilligung und eine Auszahlung setzen die Übermittlung von Mittelanforderungen voraus.

Außer Kraft am 1. Juli 2024 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Juni 2022 (Nds. MBl. S. 813)