Versionsverlauf

Pflichtfeld

Abschnitt 2 MHüSKRdErl - Lehrgang und Prüfung nach § 17 Abs. 2 und 3 TierSchNutztV

Bibliographie

Titel
Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
Redaktionelle Abkürzung
MHüSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

2.1 Allgemeine Anforderungen

2.1.1 Lehrgangsveranstalter sollen gemeinnützige Einrichtungen zur Förderung von Bildung sein. Veranstaltungsort kann - vor dem Hintergrund der praktischen Übungen und Prüfung - auch ein Praxisbetrieb sein, in dem Masthühner gehalten werden. Die Anerkennung eines Lehrgangs erfolgt nach Nummer 2 des Bezugserlasses zu c durch das LAVES. Für die Anerkennung sind das Konzept sowie die Unterrichtsmaterialien (wie z. B. Power-Point-Präsentation) vorzulegen.

2.1.2 Die im Rahmen des Lehrgangs erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in einer vom LAVES anerkannten Prüfung nachzuweisen.

2.1.3 Die Prüfung soll von einer amtlichen oder beamteten Tierärztin oder einem amtlichen oder beamteten Tierarzt der zuständigen Behörde abgenommen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV). Alternativ kann auch eine von der zuständigen Behörde beauftragte Tierärztin oder ein von der zuständigen Behörde beauftragter Tierarzt prüfen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen (schriftlichen und mündlichen) sowie einem praktischen Teil (§ 17 Abs. 3 Satz 2 TierSchNutztV). Die Prüfung erstreckt sich auf die in § 17 Abs. 3 Satz 4 TierSchNutztV genannten Gebiete.

2.1.4 Die Teilnahme am Lehrgang und das Bestehen der Prüfung sind von der Ausbildungsstätte und der zuständigen Behörde in einer Bescheinigung und dem Zeugnis (Anlage 1) zu dokumentieren.

2.1.5 Die Sachkundebescheinigung wird auf der Basis des als Anlage 2 beigefügten Vordrucks von der für den Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers zuständigen Behörde erteilt. Über die Erteilung der Sachkundebescheinigungen ist von der zuständigen Behörde Nachweis zu führen (z. B. Kopien der Sachkundebescheinigungen, Listung unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Rechtsgrundlage für die Erteilung sowie des Datums der Erteilung).

2.2 Lehrgang

2.2.1 Der Lehrgang soll mindestens 15 bis 20 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfassen (Lehrgangsdauer insgesamt drei Tage).

2.2.2 Der theoretische Teil des Lehrgangs umfasst insbesondere folgende Themenkomplexe:

2.2.2.1 Tierschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere

  • Tierschutzgesetz (TierSchG): § 1 (Geflügel als Mitgeschöpf, vernünftiger Grund), § 2 (Tierhalternorm - Verantwortung der Halterin oder des Halters vom Einstallen bis zum Abschluss der Verladung zwecks Transport zum Schlachtbetrieb), § 4 (ordnungsgemäßes Töten von Geflügel unter Betäubung), § 6 (Amputationsverbot), § 11 Abs. 8 (betriebliche Eigenkontrolle),

  • TierSchNutztV (insbesondere §§ 3 und 4 sowie Abschnitt 4 "Anforderungen an das Halten von Masthühnern") i. V. m. den einschlägigen "Empfehlungen in Bezug auf Haushühner der Art Gallus gallus" zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, angenommen vom Ständigen Ausschuss am 28.11.1995 (BAnz 07.02.2000) - im Folgenden: Europaratsempfehlungen - (z. B. Artikel 4, 6, 7, 15, 17 und 22 sowie Anhang II der Europaratsempfehlungen) sowie die einschlägigen Erlasse, insbesondere "Tierschutz; Mindestanforderungen an die Haltung männlicher Legehybride, sog. "Bruderhähne"" RdErl. d. ML v. 25.11.2021 (Nds. MBl. S. 1822),

  • Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen (ABl. EU Nr. L 3 S. 1; 2006 Nr. L 113 S. 26), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), sowie TierSchTrV (insbesondere Beurteilung der Transportfähigkeit, Anforderungen an Transportbehältnisse [Eignung, Kapazität]),

  • Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24.9.2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. EU Nr. L 303 S. 1; 2014 Nr. L 326 S. 6), geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1), sowie TierSchlV (insbesondere ordnungsgemäßes Töten von Masthühnern unter Betäubung).

2.2.2.2 Grundkenntnisse über die Geflügelart wie

  • bedarfsgerechte Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser,

  • Anatomie und Physiologie der Tiere,

  • arttypisches Verhalten,

  • ordnungsgemäße Durchführung der (zweimal) täglichen Tierkontrolle,

  • Anzeichen von Störungen des Allgemeinbefindens (Krankheiten, Verhalten, Schmerzen und Belastungen), erste Maßnahmen bei deren Auftreten, Umgang mit kranken und verletzten Tieren,

  • ordnungsgemäßes Einstreumanagement (u. a. im Hinblick auf die Erhaltung der Fußballengesundheit),

  • richtiger und sorgsamer Umgang mit den Tieren (Greifen, Einfangen [einschließlich des Einsatzes von Fangmaschinen], Tragen - Artikel 17 Nr. 4 der Europaratsempfehlungen ist zu beachten -, Ruhigstellen, Ver-, Be- und Entladen und Befördern), u. a. Leitlinie zum Verladen von Masthühnern und Masthühner-Elterntieren - Stand: 20.7.2015 (Anlage 1 zum Bezugserlass zu a (1)),

  • Auswirkungen des Transportes auf das Tier,

  • Eignung von Betäubungs- und Tötungsverfahren, Kriterien einer ordnungsgemäßen Betäubung und Tötung oder Notschlachtung, Feststellung des Todes,

  • Maßnahmen zur Vorbeugung des Ausbruchs und der Verbreitung von Krankheiten.

2.2.2.3 Tierseuchenrechtliche Aspekte, z. B.

  • ViehVerkV,

  • Geflügelpest-Verordnung,

  • Hühner-Salmonellen-Verordnung,

  • TierNebG und Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. EU Nr. L 300 S. 1; 2014 Nr. L 348 S. 31), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.3.2017 (ABl. EU Nr. L 95 S. 1),

  • Reinigung, Desinfektion, persönliche Schutzausrüstung,

  • Biosicherheitsmaßnahmen.

2.2.3 Innerhalb der Themenkomplexe wird die theoretische Ausbildung durch Demonstrationen und praktische Übungen vertieft, z. B. mittels Nachbildungen von Geflügel.

2.3 Prüfung

2.3.1 Im schriftlichen Teil sind im Multiple-Choice-Verfahren mindestens fünf Fragen je Bereich der Kenntnisse i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a bis g TierSchNutztV zu stellen, wobei auch Mehrfachankreuzungen möglich sein müssen. Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mehr als 50 % der Fragen richtig beantwortet sind.

2.3.2 Die mündliche Prüfung des theoretischen Teils ist im Rahmen eines Gesprächs in Gruppen von maximal fünf Personen durchzuführen, wobei der Zeitumfang von 15 Minuten pro Person nicht überschritten werden sollte.

2.3.3 Der praktische Teil zum Nachweis der Fertigkeiten nach § 17 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 TierSchNutztV soll nach Bestehen der theoretischen Prüfung gegenüber einer Tierärztin oder einem Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 nachgewiesen werden (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 TierSchNutztV).

2.3.4 Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist (§ 17 Abs. 4 TierSchNutztV).

2.3.5 Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der die Prüfung durchführenden Tierärztin oder dem die Prüfung durchführenden Tierarzt i. S. der Nummer 2.1.3 zu unterzeichnen ist.

Betrifft den Bezugserlass zu a in der Ursprungsfassung: "a) RdErl. 23.12.2015 (Nds. MBl. S. 1686) - VORIS 78530".

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1046)