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  • ab 28.09.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 MHüSKRdErl - Hinweis

Bibliographie

Titel
Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
Redaktionelle Abkürzung
MHüSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Sollte sich in der Praxis herausstellen, dass trotz vorgelegter Sachkundebescheinigung die Sachkunde nachweislich nicht gegeben ist, kommt die Anordnung einer Nachschulung etc. nach § 16a TierSchG oder die Rücknahme oder der Widerruf der Sachkundebescheinigung in Betracht. Auch hierfür ist in der GOVV ein entsprechender Gebührentatbestand ausgewiesen (Abschnitt V Nr. 1.3.3 der Anlage GOVV).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1046)