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  • ab 28.09.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 MHüSKRdErl - Sachkunde für Personen, die Masthühner betreuen

Bibliographie

Titel
Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
Redaktionelle Abkürzung
MHüSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde für Personen, die Masthühner betreuen oder Personen, die mit Masthühnern in Intensivtierhaltung umgehen, ohne Tierhalterin oder Tierhalter zu sein (vgl. § 17 Abs. 7 TierSchNutztV).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1046)