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  • ab 28.09.2017 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 MHüSKRdErl - Sachkunde für Personen, die Masthühner-Elterntiere betreuen oder halten

Bibliographie

Titel
Sachkunde für Halterinnen und Halter von Masthühnern nach § 17 TierSchNutztV
Redaktionelle Abkürzung
MHüSKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78530

Die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang und die bestandene Prüfung gelten auch als Nachweis der Sachkunde für Personen, die Masthühner-Elterntiere betreuen oder halten, wenn die besonderen Anforderungen der Masthühner-Elterntiere im Lehrgang behandelt wurden (vgl. § 2 Nr. 3 TierSchG).

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 9 Satz 1 des RdErl. i.d.F. vom 20. Juli 2022 (Nds. MBl. S. 1046)