Abschnitt 2 MiZi - I. Allgemeine Mitteilungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

I/1
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Familien- oder Betreuungsgerichts erforderlich, hat das Gericht dem Familien- oder Betreuungsgericht Mitteilung zu machen. Im Übrigen dürfen Gerichte dem Familien- oder Betreuungsgericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus ihrer Sicht für familien- oder betreuungsgerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 22a FamFG, § 13 Absatz 1 Nummer 1 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

Anmerkung:

Siehe insbesondere auch XII/1, XII/2 Abs. 2 Nr. 2, XII/3 Abs. 3 Nr. 5, XII/4 Abs. 3 Nr. 4, XVI/3 und XVII/5.

Anmerkung:

Siehe insbesondere auch XIV/2 Abs. 3, XVI/3 Abs. 2 Nr. 1, XVII/5 Abs. 3 und XVII/6 Abs. 3.

  1. Länderteil Niedersachsen

    I/1 NI

    Mitteilungen in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz

    (1) Mitzuteilen sind die in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen Entscheidungen (§ 17 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - Nds. SOG - i.d.F. v. 19. 1. 2005, Nds. GVBl. S. 9, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Justizvollzuges in Niedersachsen vom 14. 12. 2007, Nds. GVBl. S. 720).

    (2) Die Mitteilungen sind an die Polizeidienststelle zu richten, die eine Anordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG getroffen hat. Ist bislang keine polizeiliche Anordnung getroffen worden oder aus den Akten des gerichtlichen Verfahrens eine solche nicht ersichtlich, ist die Mitteilung an die Polizeidienststelle am Wohnsitz der gefährdeten Person zu richten.

I/2
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister

(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister (§ 379 FamFG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das zuständige Registergericht zu richten.

Siehe auch XVII/4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Handelsgeschäfts zum Nachlaß).

  1. Länderteil Niedersachsen

    I/2 NI

    Mitteilungen von Urteilen über den Ersatz von Wild- und Jagdschäden

    (1) Mitzuteilen sind Urteile, in denen über den Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden entschieden worden ist (§ 8 Abs. 3 der Verordnung über das Vorverfahren in Wild und Jagdschadenssachen v. 16. 3. 1999, Nds. GVBl. S. 98, geändert durch Verordnung v. 12. 12. 2001, Nds. GVBl. S. 786).

    (2) Die Mitteilungen sind an die Gemeinde zu richten, die den Vorbescheid über den Schadensersatzanspruch erteilt hat.

    (3) Sie erfolgen durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift des rechtskräftigen Urteils. Soweit gegen das Urteil ein befristetes Rechtsmittel zulässig war und der zu beglaubigende Text einen Rechtskraftvermerk nicht enthält, ist dieser gesondert auf der beglaubigten Abschrift zu erteilen.

I/3
Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung der in § 2 Abs. 2 GBO bezeichneten amtlichen Verzeichnisse erforderlich ist. Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird. (§ 15 Nr. 2 EGGVG).

(2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidungsformel bzw. soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, der Entscheidung, im übrigen durch Übersendung einer Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

I/4
(weggefallen)

I/5
Mitteilungen aufgrund des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und des Mindestlohngesetzes

(1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1)
    §§ 8, 13 Abs. 3 SchwarzArbG,
  2. 2)
    §§ 404 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3,405 Abs. 6 SGB III
  3. 3)
    §§ 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 2, 7a, 7b AÜG,
  4. 4)
    §§ 23 Abs. 1 und 2 AEntG oder
  5. 5)
    § 21 Abs. 1, 2 MiLoG,

erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach

  1. 1)
    §§ 9, 10, 10a, 11 SchwarzArbG,
  2. 2)
    § 263 StGB, soweit der Täter eine in § 8 Abs. 1 Nr. 1 a, b und c SchwarzArbG bezeichnete Handlung begeht und dadurch bewirkt, dass ihm eine Leistung nach dem dort genannten Gesetz zu Unrecht gewährt wird, oder
  3. 3)
    §§ 15, 15a AÜG

erforderlich sind.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes

  1. 1)

    1 Nr. 1 an die Behörden der Zollverwaltung, die Leistungsträger (Bundesagentur für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe, Träger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht, sowie an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) zuständigen Behörden,

  2. 2)

    1 Nr. 2, 3, 4, 5 an die Behörden der Zollverwaltung, in den Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG an die Bundesagentur für Arbeit,

  3. 3)

    2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesagentur für Arbeit.

Die Mitteilungen an die Bundesagentur für Arbeit sind im Fall des Abs. 4 Nr. 1 an die Dienststelle zu richten, die die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.

Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden:

  • Baden-Württemberg
    Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.

  • Bayern
    Kreisverwaltungsbehörden.

  • Berlin
    Das örtlich zuständige Bezirksamt.

  • Brandenburg
    Kreisordnungsbehörden.

  • Bremen
    Stadtamt Bremen, Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde.

  • Hamburg
    Bezirksamt Hamburg-Mitte, Verbraucherschutzamt (M/VS 14), Zentrale Schwarzarbeitsbekämpfung (ZLS).

  • Hessen
    Die Kreissausschüsse der Landkreise, in kreisfreien Städten der Magistrat.

  • Mecklenburg-Vorpommern
    Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister).

  • Niedersachsen
    Landkreise, kreisfreie Städte, große selbständige Städte und die selbständigen Gemeinden Stadt Bad Pyrmont, Stadt Norden.

  • Nordrhein-Westfalen
    Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.

  • Rheinland-Pfalz
    Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

  • Saarland
    Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

  • Sachsen
    Landkreise und kreisfreie Städte.

  • Sachsen-Anhalt
    Landkreise und kreisfreie Städte.

  • Schleswig-Holstein
    Landräte, Bürgermeister der Städte über 20.000 Einwohner.

  • Thüringen
    Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.

I/6
Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten

(1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist (§ 183 GVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht.

I/7
Mitteilungen über Tatsachen, die auf eine Steuerstraftat, eine Steuerordnungswidrigkeit, einen Subventionsbetrug und die Zuwendung von Vorteilen schließen lassen

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die auf

  1. 1.

    eine Steuerstraftat oder eine andere Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
    § 8 Investitionszulagengesetz 1999,
    § 7 Investitionszulagengesetz 2005,
    § 14 Investitionszulagengesetz 2007,
    § 15 Investitionszulagengesetz 2010,
    § 15 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz,
    § 96 Abs. 7 Einkommensteuergesetz,
    § 29a Berlinförderungsgesetz 1990,
    § 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz und
    § 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz zuständig sind,

  2. 2.

    eine Steuerordnungswidrigkeit,

  3. 3.

    eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 21 Außenwirtschaftsgesetz zuständig sind,

  4. 4.

    einen Subventionsbetrug oder

  5. 5.

    eine Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG),

schließen lassen (insbesondere § 116 AO, § 6 SubvG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3

    1. -

      an die Behörden der Zollverwaltung bei Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 21 AWG zuständig sind,

    2. -

      an das Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn oder, soweit bekannt, an die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden

      1. a)

        bei Besitz- und Verkehrssteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei anderen Straftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach
        § 8 Investitionszulagengesetz 1999,
        § 7 Investitionszulagengesetz 2005,
        § 14 Investitionszulagengesetz 2007,
        § 15 Investitionszulagengesetz 2010,
        § 15 Abs. 2 Eigenheimzulagengesetz,
        § 96 Abs. 7 Einkommensteuergesetz,
        § 29a Berlinförderungsgesetz 1990,
        § 14 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz und
        § 8 Abs. 2 Wohnungsbau-Prämiengesetz zuständig sind und

      2. b)

        bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht. Diese Mitteilungen sind zusätzlich an die jeweils zuständige Familienkasse zu richten.

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an die Staatsanwaltschaft (mit Ausnahme des Investitionszulagenbetrugs, vgl. Absatz 3 Nr. 1a);

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.

Anmerkung:
Für die Mitteilungen an die Finanzbehörden ist unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_ National/Mitteilung_von_Steuerstraftaten/mitteilung_ von_Steuerstraftaten_node.html ein erläuterndes Merkblatt und ein Vordruckmuster abrufbar.

I/8
Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung

  1. 1.

    einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet,

  2. 2.

    eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land,

wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.

(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig v o r der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich n a c h Durchführung der Vernehmung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.

(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.

Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis

  1. a)

    zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Abs. 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:

    • Armenien vom 18.01.1993 - BGBl. 1993 II S. 169 -,

    • Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,

    • Belarus vom 05.09.1994 - BGBl. 1994 II S. 2533 -,

    • Georgien vom 21.10.1992- BGBl. 1992 II S. 1128-,

    • Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,

    • Kirgisistan vom 14.08.1992- BGBl. 1992 II S. 1015 -,

    • Moldau vom 12.04.1996 - BGBl. 1996 II S. 768 -,

    • Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1016 -,

    • Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -,

    • Ukraine vom 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,

    • Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038;

    Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt;

  2. b)

    zu Spanien - nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 - auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99; RGBl. 1872 S. 211).

Siehe auch II/5.

I/9
Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach § 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen (§ 398 AktG).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten.

I/10
Mitteilungen aufgrund des Aufenthaltsgesetzes

(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis

  1. 1.

    der Aufenthalt eines Ausländers, der keinen erforderlichen Aufenthaltstitel besitzt und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,

  2. 2.

    der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder

  3. 3.

    ein sonstiger Ausweisungsgrund.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Nr. 87 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Aufenthaltsgesetz kann anstelle der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen, die Durchführung der Abschiebung oder, soweit zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich, die Festnahme und Beantragung der Haft in Betracht kommen (§ 87 Abs. 2 AufenthG).

Zuständige Ausländer- bzw. Polizeibehörden sind

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen

in Bayern die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß § 5 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR) zuständigen Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin - Abt. IV Ausländerangelegenheiten - bzw. der Polizeipräsident in Berlin;

in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;

in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Inneres, für Ausländersachen das Einwohnerzentralamt, als Polizeibehörde die Polizei;

in Hessen die Kreisordnungsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sowie die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen

  • als Ausländerbehörden: die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbständigen Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Region Hannover, die Stadt Göttingen sowie die Zentralen Aufnahme- und Ausländerbehörden (ZAAB) in Braunschweig und Oldenburg für Asylbegehrende und Ausländer, die zum Wohnen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen verpflichtet sind, sowie
  • als Polizeibehörden: die Polizeiinspektionen sowie in den Städten Braunschweig und Hannover, die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; kommen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht, so sind die Mitteilungen an die zuständige Polizeibehörde zu richten;

in Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörden, d.h. die Kreisverwaltungen in den Landkreisen und die Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten; zuständige Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;

im Saarland das Landesverwaltungsamt;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

I/11
Mitteilungen an das Bundeskartellamt in Kartellzivilsachen

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.

    alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die in den geltend gemachten Ansprüchen oder in Vorfragen die Anwendung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, einschließlich des vergaberechtlichen Teils, des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 53 oder 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum betreffen, einschließlich des zur Anwendung dieser Vorschriften ergangenen Sekundärrechts (§ 90 Abs. 1 GWB),

  2. 2.

    alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 30 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenen Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben (§ 90 Abs. 4 GWB),

  3. 3.

    schriftliche Stellungnahmen der Europäischen Kommission nach § 90a Abs. 2 GWB,

  4. 4.

    Antworten der Europäischen Kommission auf Ersuchen des Gerichts nach § 90a Abs. 3 GWB.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 53113 Bonn, zu richten.

(4) Bei Stellungnahmen und Ersuchen nach § 90a Abs. 2 und 3 GWB kann der Geschäftsverkehr zwischen dem Gericht und der Europäischen Kommission auch über das Bundeskartellamt erfolgen (§ 90a Abs. 4 GWB).

I/12
Mitteilungen an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur)

(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich

  1. 1.
    aus dem Telekommunikationsgesetz (§ 139 TKG i.V.m. § 90 Abs. 1 GWB),
  2. 2.
    aus dem Postgesetz (§ 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 139 TKG (ex-§ 80 Abs. 3 TKG 1996), § 90 Abs. 1 GWB) und
  3. 3.
    aus dem Energiewirtschaftsgesetz - EnWG (§ 104 Abs. 1 EnWG)

ergeben.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, zu richten.