Abschnitt 2 MiZi - I. Allgemeine Mitteilungen

Bibliographie

Titel
Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi)
Amtliche Abkürzung
MiZi
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31640000000013

I/1
Mitteilungen zur Herbeiführung einer Tätigkeit des Vormundschafts- oder Familiengerichts

(1) Wird infolge eines gerichtlichen Verfahrens eine Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts oder des Familiengerichts erforderlich, so hat das Gericht dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht Mitteilung zu machen. Im übrigen darf das Gericht dem Vormundschafts- oder Familiengericht personenbezogene Daten übermitteln, wenn deren Kenntnis aus seiner Sicht für Vormundschafts- oder familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich ist, soweit nicht für das Gericht erkennbar ist, daß schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluß der Übermittlung das Schutzbedürfnis eines Minderjährigen oder Betreuten oder das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn ihr eine besondere Bundes- oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelung entgegensteht (§ 35a FGG, § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

Siehe insbesondere auch XII/1, XII/2 Abs. 2 Nr. 2, XII/3 Abs. 3 Nr. 5, XII/4 Abs. 3 Nr. 4, XVI/3 und XVII/5.

I/2
Mitteilungen über unrichtige, unvollständige oder unterlassene Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister

(1) Mitzuteilen sind die zu amtlicher Kenntnis gelangenden Fälle einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§§ 125a, 147, 160b FGG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind an das zuständige Registergericht zu richten.

Siehe auch XVII/4 (Mitteilungen bei Zugehörigkeit eines Handelsgeschäfts zum Nachlaß).

I/3
Mitteilungen über Grenzstreitigkeiten

(1) Mitzuteilen sind Grenzstreitigkeiten, die Gegenstand eines Urteils, eines Vergleichs oder eines dem Gericht mitgeteilten außergerichtlichen Vergleichs sind, wenn ihre Kenntnis aus Sicht des Gerichts zur Führung der in § 2 Abs. 2 GBO bezeichneten amtlichen Verzeichnisse erforderlich ist. Die Mitteilung ist insbesondere dann erforderlich, wenn durch das Urteil oder den Vergleich eine Grundstücksgrenze neu festgelegt wird. (§ 15 Nr. 2 EGGVG).

(2) Soweit der Rechtsstreit durch rechtskräftiges Urteil beendet wurde, erfolgen die Mitteilungen durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidungsformel bzw. soweit diese aus sich heraus nicht verständlich ist, der Entscheidung, im übrigen durch Übersendung einer Ausfertigung eines gerichtlichen Vergleichs oder einer Abschrift eines dem Gericht übermittelten außergerichtlichen Vergleichs.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständige Behörde zu richten.

I/4
Mitteilungen über die Verletzung von Verpflichtungen aus dem Montanunionvertrag

(1) Mitzuteilen ist die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, sofern die in ihm einem Unternehmen zur Last gelegte Verletzung der Gesetze seines Staates zugleich die Verletzung einer Verpflichtung aus dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (BGBl. 1952 II S. 455 und 978) bildet (Art. 90 Abs. 1 des Vertrages).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind über die zuständige Landesjustizverwaltung und das Bundesministerium der Justiz an die Hohe Behörde der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zu richten.

(4) Teilt die Hohe Behörde mit, daß sie ihre Beschlussfassung ausgesetzt habe, so ist sie über den Fortgang des Verfahrens und die endgültige Entscheidung zu unterrichten (Art. 90 Abs. 2 des Vertrages). Für diese Mitteilungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

I/5
Mitteilungen aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

(1) Mitzuteilen sind Erkenntnisse, die aus Sicht des übermittelnden Gerichts zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1)
    §§ 1, 2 des SchwArbG,
  2. 2)
    § 404 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, 8, 9 und 12 SGB III,
  3. 3)
    § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 des AÜG oder
  4. 4)
    § 5 Abs. 1 und 2 AEntG

erforderlich sind, soweit nicht für das übermittelnde Gericht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Erkenntnisse, die zur Verfolgung von Straftaten nach

  1. 1)
    §§ 406, 407 des SGB III oder
  2. 2)
    §§ 15, 15a des AÜG

erforderlich sind.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Die Mitteilungen sind zu richten in den Fällen des Absatzes

  1. 1)
    1 Nr. 1 an den Leistungsträger (Bundesanstalt für Arbeit, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe), soweit ein Zusammenhang mit einer Verletzung der Mitteilungspflicht gegenüber dem Träger besteht, im Übrigen an die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
  2. 2)
    1 Nr. 2, 3 an die Bundesanstalt für Arbeit,
  3. 3)
    1 Nr. 4 an die Bundesanstalt für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung,
  4. 4)
    2 an die Staatsanwaltschaft und die Bundesanstalt für Arbeit.

Die Mitteilungen an die Bundesanstalt für Arbeit sind in Fällen des Absatz 4 Nr. 1 und 3 an das Arbeitsamt zu richten, das die unter Verletzung der Mitteilungspflicht gewährte Leistung bewilligt hat.

Nach Landesrecht sind für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden:

  • Baden-Württemberg
    Landratsämter, große Kreisstädte, Verwaltungsgemeinschaften und in den Stadtkreisen die Gemeinden.

  • Bayern
    Kreisverwaltungsbehörden.

  • Berlin
    (siehe Anlage)

  • Brandenburg
    Kreisordnungsbehörden.

  • Bremen
    Stadt- und Polizeiamt Bremen, Stadt Bremerhaven - Ortspolizeibehörde.

  • Hamburg
    Bezirksämter - Wirtschafts- und Ordnungsämter/-abteilungen über das Bezirksamt Hamburg-Mitte, Wirtschafts- und Ordnungsamt, Zentrale Leitstelle zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (ZLS).

  • Hessen
    Die Regierungspräsidenten in Darmstadt, Gießen und Kassel.

  • Mecklenburg-Vorpommern
    Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister).

  • Niedersachsen
    Landkreise und kreisfreie Städte, die großen selbstständigen Städte und die selbstständigen Gemeinden.

  • Nordrhein-Westfalen
    Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden.

  • Rheinland-Pfalz
    Kreisverwaltungen, Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.

  • Saarland
    Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.

  • Sachsen
    Landratsämter und Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte.

  • Sachsen-Anhalt
    Landkreise und kreisfreie Städte.

  • Schleswig-Holstein
    Landräte, Bürgermeister der Städte über 20.000 Einwohner.

  • Thüringen
    Landesverwaltungsamt, 99425 Weimar.

Anlage zu I/5

OWI-TatbestandBußgeldbehörde
BundBerlin
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ggf. i.V.m. § 2 SchwArbG:
- Leistungsmißbrauch gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit
Landesarbeitsamt
Berlin-Brandenburg
Friedrichstr. 30 - 34
10969 Berlin
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG
-
-Leistungsmißbrauch gegenüber einem Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung-Diverse, z.B.:
AOK Berlin
Wilhelmstr. 1
10963 Berlin
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG
-Leistungsmißbrauch gegenüber einem Träger der gesetzlichen Renten- oder UnfallversicherungBundesversicherungsanstalt für Angestellte
Ruhrstr. 2
10709 Berlin
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG
Landesversicherungsanstalt Berlin
Knobelsdorffstr. 92
14059 Berlin
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG
-Leistungsmißbrauch gegenüber einem Träger der Sozialhilfeörtlich zuständiges Bezirksamt
Rechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/ Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu § 4 Abs. 1 AZG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZuständigkeitsVO-OWiG
/§ 3 VwVfG)
-Leistungsmißbrauch gegenüber einem Träger von Leistungen nach dem AsylbewerberleistungsgesetzLandesamt für Gesundheit und Soziales Berlin
Postfach 31 09 29
10639 Berlin
Rechtsgrundlage:§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu § 4 Abs. 1 AZG i.V.m. § 1 Nr. 7 b ZuständigkeitsVO-OWiG/Art.1 § 1 des Gesetzes über die Neuorganisation der Gesundheits-, Sozial- und Arbeitsschutzverwaltung vom 12.11.97(GVBl.S. 596)
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ggf. i.V.m. § 2 SchwArbGörtlich zuständiges Bezirksamt
-unrechtmäßige Gewerbeausübung in erheblichem UmfangRechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu § 4 Abs. 1 AZG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZuständigkeitsVO-OWiG/ § 3 VwVfG)
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 ggf. i.V.m. § 2 SchwArbGörtlich zuständiges Bezirksamt
-unerlaubte Handwerksausübung in erheblichem UmfangRechtsgrundlage:
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SchwArbG/Nr. 1 Abs. 5 der Anlage zu § 4 Abs. 1 AZG i.V.m. § 1 Nr. 1 ZuständigkeitsVO-OWiG/ § 3 VwVfG)

I/6
Mitteilungen über in der Sitzung begangene Straftaten

(1) Mitzuteilen ist das Protokoll, das zur Feststellung des Tatbestandes einer in einer Sitzung begangenen Straftat aufgenommen worden ist (§ 183 GVG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Sie sind zu richten an die zuständige Staatsanwaltschaft und, falls sofort gerichtliche Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind oder eine festgenommene Person der Richterin oder dem Richter vorzuführen ist, auch an das zuständige Amtsgericht.

I/7
Mitteilungen über den Verdacht einer Steuerstraftat, einer Steuerordnungswidrigkeit, eines Subventionsbetrugs und der Zuwendung von Vorteilen

(1) Mitzuteilen sind dienstlich bekannt gewordene Tatsachen, die den Verdacht

  1. 1.

    einer Steuerstraftat oder einer anderen Straftat, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach

    • § 6 Abs. 1 Investitionszulagengesetz,

    • § 15 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz,

    • § 96 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 2002,

    • § 19 Abs. 6 Satz 1 Berlinförderungsgesetz,

    • § 14 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz,

    • § 5a Abs. 1 Satz 1 Bergmannprämiengesetz und

    • § 8 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbauprämiengesetz zuständig sind,

  2. 2.

    einer Steuerordnungswidrigkeit,

  3. 3.

    einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 37 Außenwirtschaftsgesetz zuständig sind,

  4. 4.

    eines Subventionsbetrugs oder

  5. 5

    einer Zuwendung von Vorteilen, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes, welches die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt, verwirklicht (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 2 EStG),

begründen (insbesondere § 116 AO 1977, § 6 SubvG).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind zu richten

  1. 1.

    in den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 bis 3

    • an die Behörden der Zollverwaltung bei Zoll- und Verbrauchsteuerstraftaten oder -ordnungswidrigkeiten sowie bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach § 37 AWG zuständig sind,

    • an das Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn, und an die Familienkassen der sachlich zuständigen Finanzbehörden bei Steuerstraftaten im Kindergeldrecht,

    • an das Finanzamt bei Besitz- und Verkehrssteuerstraftaten, für deren Verfolgung die Finanzbehörden nach

      • § 6 Abs. 1 Investitionszulagengesetz,

      • § 15 Abs. 1 Eigenheimzulagengesetz,

      • § 96 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz 2002,

      • § 19 Abs. 6 Satz 1 Berlinförderungsgesetz,

      • § 14 Abs. 2 Satz 1 Fünftes Vermögensbildungsgesetz,

      • § 5a Abs. 1 Satz 1 Bergmannprämiengesetz und

      • § 8 Abs. 1 Satz 1 Wohnungsbauprämiengesetz zuständig sind ,
        (§§ 369, 370, 386 Abs. 1 AO, § 17 EGGVG).

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 an die Staatsanwaltschaft. Betrifft der Subventionsbetrug jedoch eine Investitionszulage, so ist die Mitteilung an das Finanzamt zu richten,

  3. 3.

    in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 an das für den Zuwendenden örtlich zuständige Finanzamt.

I/8
Mitteilungen über gerichtliche Vernehmungen von Personen an Bord ausländischer Seehandelsschiffe und von Angehörigen ihrer Besatzung an Land

(1) Mitzuteilen ist die gerichtliche Vernehmung

  1. 1.
    einer Person an Bord eines ausländischen Seehandelsschiffes, das sich in inländischen Hoheitsgewässern, insbesondere in einem inländischen Hafen, befindet,
  2. 2.
    eines Angehörigen der Besatzung eines ausländischen Seehandelsschiffes an Land,

wenn dies mit dem Staat, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt, vertraglich vereinbart ist.

(2) Die Mitteilungen sind rechtzeitig v o r der gerichtlichen Vernehmung unter genauer Angabe von deren Zeit und Ort und mit dem Anheimgeben zu bewirken, bei ihr anwesend zu sein; ist Gefahr im Verzuge oder wird die gerichtliche Vernehmung weder am Sitz des Mitteilungsempfängers noch in dessen Nähe vorgenommen, so sind die Mitteilungen unverzüglich n a c h Durchführung der Vernehmung zu bewirken.

(3) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(4) Sie sind an die konsularische Vertretung oder die Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des Staates zu richten, dessen Flagge das Seehandelsschiff führt.

(5) Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Anwesenheit des Mitteilungsempfängers oder seines Vertreters mit den gesetzlichen Vorschriften in Widerspruch stehen würde oder wenn es sich um Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen handelt, die auf Antrag eines Angehörigen der Besatzung vorgenommen werden.

Die Mitteilungen beruhen im Verhältnis

  1. a)

    zur ehemaligen Sowjetunion auf Artikel 30 Abs. 2, Artikeln 33 und 34 des Konsularvertrages vom 25.04.1958 (BGBl. 1959 II S. 232 und 469) in Verbindung mit den jeweiligen Bekanntmachungen über die Weiteranwendung des Konsularvertrages vom 25.04.1958 im Verhältnis zu den jeweiligen Mitgliedern der Gemeinschaft unabhängiger Staaten; im Einzelnen:

    • Armenien vom 18.01.1993 - BGBl. 1993 II S. 169 -,

    • Aserbaidschan vom 13.08.1996 - BGBl. 1996 II S. 2471 -,

    • Belarus vom 05.09.1994 - BGBl. 1994 II S. 2533 -,

    • Georgien vom 21.10.1992- BGBl. 1992 II S. 1128-,

    • Kasachstan vom 19.10.1992 - BGBl. 1992 II S. 1120 -,

    • Kirgisistan vom 14.08.1992- BGBl. 1992 II S. 1015 -,

    • Moldau vom 12.04.1996 - BGBl. 1996 II S. 768 -,

    • Russische Föderation vom 14.08.1992 - BGBl. 1992 II S. 1016 -,

    • Tadschikistan vom 03.03.1995 - BGBl. 1995 II S. 255 -,

    • Ukraine vom 30.06.1993 - BGBl. 1993 II S. 1189 -,

    • Usbekistan vom 26.10.1993 - BGBl. 1993 II S. 2038;

    Mitteilungen sind auch zu bewirken, wenn es sich um Handelsschiffe, die nicht Seehandelsschiffe sind, oder um Luftfahrzeuge handelt;

  2. b)

    zu Spanien - nur hinsichtlich der Mitteilungen nach Absatz 1 Nr. 1 - auf Artikel 14 der Konsular-Konvention vom 22.02.1870 (BGBl. des Norddeutschen Bundes S. 99; RGBl. 1872 S. 211).

Siehe auch II/5.

I/9
Mitteilungen bei Auflösungsklagen gegen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien

(1) Mitzuteilen sind gerichtliche Entscheidungen, die auf eine Auflösungsklage nach § 396 AktG oder auf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 397 AktG gegen eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ergehen (§ 398 AktG).

(2) Die Mitteilungen sind an das Registergericht zu richten.

I/10
Mitteilungen aufgrund des Ausländergesetzes

(1) Mitzuteilen sind unverzüglich nach Kenntnis

  1. 1.
    der Aufenthalt eines Ausländers, der weder eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung noch eine Duldung besitzt,
  2. 2.
    der Verstoß gegen eine räumliche Beschränkung oder
  3. 3.
    ein sonstiger Ausweisungsgrund.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter nach Maßgabe von Ziffer 76.0 bis 77.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 28. Juni 2000 (GMBl. S. 618) zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die zuständige Ausländerbehörde zu richten. In den Fällen von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und sonstiger strafbarer Handlungen nach dem Ausländergesetz kann statt der Ausländerbehörde die zuständige Polizeibehörde unterrichtet werden, wenn eine Zurückschiebung, eine Festnahme oder die Durchsetzung der Pflicht des Ausländers, den Teil des Bundesgebietes, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen oder die Durchführung der Abschiebung in Betracht kommen (§ 76 Abs. 2 AuslG).

Zuständige Ausländer- bzw. Polizeibehörden sind

in Baden-Württemberg die unteren Verwaltungsbehörden, Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 14 LVG jedoch nur, soweit ihnen eine Große Kreisstadt angehört, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Polizeidienststellen

in Bayern die für den Gerichtsort zuständigen Polizeidirektionen und die gemäß § 1 Absatz 2 und 3 AVAuslG zuständigen Kreisverwaltungsbehörden;

in Berlin das Landeseinwohneramt Berlin - Abt. IV Ausländerangelegenheiten - bzw. der Polizeipräsident in Berlin;

in Brandenburg die Kreise und kreisfreien Städte, für Asylbewerber die Zentrale Ausländerbehörde in Eisenhüttenstadt; Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;

in Bremen das Stadtamt Bremen, in Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven;

in Hamburg die Behörde für Inneres, für Ausländersachen das Einwohnerzentralamt, als Polizeibehörde die Polizei;

in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;

in Niedersachsen

  • als Ausländerbehörden: die Landkreise, die kreisfreien Städte, die großen selbstständigen Städte, die Stadt Göttingen sowie die Bezirksregierungen für Asylbegehrende und Ausländer, die zum Wohnen in zentralen Aufnahmeeinrichtungen (Zentrale Anlaufstellen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber - ZASt) verpflichtet sind sowie
  • als Polizeibehörden: die Polizeiinspektionen sowie in den Städten Braunschweig und Hannover, die Polizeidirektionen;

in Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden und die örtlichen Ordnungsbehörden der großen kreisangehörigen Städte; kommen Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht, so sind die Mitteilungen an die zuständige Polizeibehörde zu richten;

in Rheinland-Pfalz die Kreisordnungsbehörden, d.h. die Kreisverwaltungen in den Landkreisen und die Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten; zuständige Polizeibehörden sind die Polizeipräsidien;

in Saarland

  • für Entscheidungen und Maßnahmen gegenüber Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern und Asylbewerbern, die ihren Antrag zurückgenommen haben, sowie den Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern von Asylbewerbern, abgelehnten Asylbewerbern und Asylbewerbern, die ihren Antrag zurückgenommen haben, bis zur erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten;
  • im Übrigen die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken;

in Sachsen die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte;

in Schleswig-Holstein die Landräte der Kreise sowie die Bürgermeister der kreisfreien Städte;

in Thüringen die Landkreise und kreisfreien Städte.

I/11
Mitteilungen an das Bundeskartellamt in Kartellzivilsachen aufgrund des GWB

(1) Mitzuteilen sind

  1. 1.
    alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem GWB oder aus Kartellverträgen und aus Kartellbeschlüssen ergeben,
  2. 2.
    alle Rechtsstreitigkeiten, die die Durchsetzung eines nach § 15 GWB gebundenen Preises gegenüber einem gebundenem Abnehmer oder einem anderen Unternehmen zum Gegenstand haben

(§ 90 Abs. 1 und 4 GWB).

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an das Bundeskartellamt, Kaiser-Friedrich-Straße 16, 55113 Bonn, zu richten. (1)

I/12
Mitteilungen an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

(1) Mitzuteilen sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich

  1. 1.
    aus dem Telekommunikationsgesetz (§ 80 Abs. 3 TKG) und
  2. 2.
    aus dem Postgesetz (§ 44 Satz 2 PostG i.V.m. § 80 Abs. 3 TKG)

ergeben.

(2) Die Mitteilungen sind von der Richterin oder dem Richter zu veranlassen.

(3) Die Mitteilungen sind an die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, zu richten.

(1) Amtl. Anm.:

ab 1. November 1999;
bis zum 31. Oktober 1999 an die Adresse:
Mehringdamm 129, 10965 Berlin.