Geteilte Ansicht

Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen
(Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

Vom 23. November 2021 (Nds. GVBl. S. 760)

Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 8 bis 11 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2021 (Nds. GVBl. S. 739), wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Regelungsgegenstand1
Allgemeines2
Elektronische Kommunikation3
Übermittlung von Dokumenten in Papierform4
Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für bauliche Anlagen, ausgenommen Werbeanlagen5
Bauvorlagen zum Bauantrag und zur Mitteilung für Werbeanlagen6
Bauvorlagen für eine Bauvoranfrage7
Bauvorlagen zur Anzeige des Abbruchs oder der Beseitigung einer baulichen Anlage8
Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer bauaufsichtlichen Zustimmung9
Bauvorlagen zum Antrag auf Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für einen fliegenden Bau10
Auszug aus der Liegenschaftskarte, Lagepläne11
Bauzeichnungen12
Baubeschreibung, Betriebsbeschreibung13
Nachweis der Standsicherheit14
Nachweis des Brandschutzes15
Übereinstimmungsgebot16
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten17
Übergangsvorschrift18
Inkrafttreten19
Anforderungen an elektronische Dokumente für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Anlage 1
Kennnummern mit textlicher Beschreibung für Dateinamen
(zu Anlage 1)
Anhang
Zeichen und Farben für Bauvorlagen
(zu § 11 Abs. 7 und § 12 Abs. 4)
Anlage 2

Anlage 1 NBauVorlVO - Anforderungen an elektronische Dokumente für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörde

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Bauvorlagen sowie baurechtliche Anträge, Anzeigen und Mitteilungen (Niedersächsische Bauvorlagenverordnung - NBauVorlVO)
Amtliche Abkürzung
NBauVorlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072

(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

  1. 1.

    Anforderungen an den Dateiinhalt:

    1. a)

      In den elektronischen Dokumenten dürfen Notizen, Kommentare und Dateianhänge nicht enthalten sein, soweit es sich nicht um Prüfeintragungen einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs handelt.

    2. b)

      Der Dateiname muss in jedem elektronischen Dokument, bei jeder Zeichnung im Schriftfeld sichtbar sein.

    3. c)

      Zeichnerische Darstellungen müssen kontrastreich sein. In jeder Bauzeichnung muss neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische Maßstabsleiste enthalten sein, die den numerischen Bildmaßstab repräsentiert. Die Maßstabsleiste ist auf jeder Bauzeichnung an der gleichen Stelle in der Nähe des Schriftfeldes anzuordnen.

    4. d)

      Die zeichnerischen Darstellungen einer Bauzeichnung müssen sich auf einer Ebene befinden. Darstellungen auf unterschiedlichen Zeichnungslayern sind unzulässig.

  2. 2.

    Anforderungen an das Dateiformat:

    1. a)

      Die elektronischen Dokumente müssen im Portable Document Format PDF 1.4 (PDF/A-1) nach ISO 19005-1:2005 oder im Portable Document Format PDF 1.7 (PDF/A-2) nach ISO 19005-2:2011 erstellt sein.

    2. b)

      Ist die Bearbeitung einer Datei in einem Format nach Buchstabe a durch die Bauaufsichtsbehörde auf einem gesonderten Layer nicht möglich oder ist die Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem Schreibschutz versehen, so wird die Datei auch in einem Format benötigt, das Eintragungen durch die Bauaufsichtsbehörde auf einem gesonderten Layer zulässt, wie die Datei-Formate Drawing (DWG), Drawing Interchange File Format und Drawing Exchange Format (DXF) und Industry Foundation Classes (IFC).

  3. 3.

    Anforderungen an den Dateinamen:

    1. a)

      Der Dateiname muss den Inhalt der Datei durch Angabe einer Kennnummer mit textlicher Beschreibung nach Maßgabe des A n h a n g s bezeichnen. Umlaute dürfen hierbei nicht verwendet werden. Der Dateiname darf höchstens aus 50 Zeichen bestehen.

    2. b)

      Im Dateinamen muss im Anschluss an die Kennnummer mit textlicher Beschreibung das Erstellungsdatum im Format "JJJJMMTT" angegeben werden.

    3. c)

      Im Dateinamen muss nach dem Datum die Version angegeben werden mit "_V1" für die erste Version, "_V2" für eine zweite Version usw.

    4. d)

      Bei Bauvorlagen, die bereits durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur für Baustatik geprüft wurden, ist im Dateinamen im Anschluss an die Angabe über die Version "_PI" anzugeben.

    Beispiele:

    "01_Bauantrag_20210527_V1",

    "06_Nachweis_Standsicherheit_20210511_V1_P1".