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Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) *)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

Vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184 - VORIS 21011 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 13 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88) (2)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich1
Allgemeine Pflichten2
Sachkunde3
Kennzeichnung4
Haftpflichtversicherung5
Mitteilungspflicht6
Gefährliche Hunde7
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde8
Beantragung der Erlaubnis9
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis10
Zuverlässigkeit11
Persönliche Eignung12
Wesenstest13
Führen eines gefährlichen Hundes14
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht15
Zentrales Register16
Zuständigkeit, sonstige Maßnahmen17
Ordnungswidrigkeiten18
Übergangsregelungen19

Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes vom 26. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 130, 184)

Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88):

"Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 1 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Grundrecht auf Freizügigkeit (Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden."

Pflichtfeld

§ 12 NHundG - Persönliche Eignung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer

  1. 1.

    geschäftsunfähig ist,

  2. 2.

    aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,

  3. 3.

    von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder

  4. 4.

    aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.