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§ 12 NHundG - Persönliche Eignung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer

  1. 1.

    geschäftsunfähig ist,

  2. 2.

    aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,

  3. 3.

    von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder

  4. 4.

    aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.