Geteilte Ansicht

Pflichtfeld

Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

Vom 31. März 1967 (Nds. GVBl. S. 91 - VORIS 40400 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 206)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Begriff des Nachbarn1
Verjährung2
Zweiter Abschnitt
Nachbarwand
Begriff der Nachbarwand3
Einvernehmen mit dem Nachbarn4
Beschaffenheit der Nachbarwand5
Ansprüche des Nachbarn6
Anbau an die Nachbarwand7
Anzeige des Anbaues8
Abbruch an der Nachbarwand9
Unterhaltung der Nachbarwand10
Beseitigen der Nachbarwand vor dem Anbau11
Erhöhen der Nachbarwand12
Verstärken der Nachbarwand13
Schadensersatz14
Erneuerung einer Nachbarwand15
Dritter Abschnitt
Grenzwand
Errichten einer Grenzwand16
Veränderung oder Abbruch einer Grenzwand17
Anbau an eine Grenzwand18
Anschluss bei zwei Grenzwänden19
Unterfangen einer Grenzwand20
Einseitige Grenzwand21
Nachträgliche Wärmedämmung einer Grenzwand21a
Über die Grenze gebaute Wand22
Vierter Abschnitt
Fenster- und Lichtrecht
Umfang und Inhalt23
Ausnahmen24
Ausschluss des Beseitigungsanspruches25
Fünfter Abschnitt
Bodenerhöhungen
26
Sechster Abschnitt
Einfriedung
Einfriedungspflicht27
Beschaffenheit der Einfriedung28
Einfriedungspflicht des Störers29
Gemeinsame Einfriedung auf der Grenze30
Abstand von der Grenze31
(weggefallen)32
Ausschluss von Beseitigungsansprüchen33
Kosten34
Errichtungskosten in besonderen Fällen35
Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung36
Anzeigepflicht37
Siebenter Abschnitt
Wasserrechtliches Nachbarrecht
Veränderung des Grundwassers38
Wild abfließendes Wasser39
Hinderung des Zuflusses40
Wiederherstellung des früheren Zustandes41
Anzeigepflicht42
Schadensersatz43
Rechtsausübung im Notstand44
Achter Abschnitt
Dachtraufe
Traufwasser45
Anbringen von Sammel- und Abflusseinrichtungen46
Neunter Abschnitt
Hammerschlags- und Leiterrecht
Inhalt und Umfang47
Nutzungsentschädigung48
Zehnter Abschnitt
Höherführen von Schornsteinen
49
Elfter Abschnitt
Grenzabstände für Pflanzen, ausgenommen Waldungen
Grenzabstände für Bäume und Sträucher50
Bestimmung des Abstandes51
Ausnahmen52
Anspruch auf Beseitigen oder Zurückschneiden53
Ausschluss des Anspruches auf Beseitigen oder Zurückschneiden54
Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes vorhandene Pflanzen - Außenbereich55
Ersatzanpflanzungen56
Nachträgliche Grenzänderungen57
Zwölfter Abschnitt
Grenzabstände für Waldungen
Grenzabstände58
Beseitigungsanspruch59
Bewirtschaftung von Wald60
Dreizehnter Abschnitt
Grenzabstände für Gebäude im Außenbereich
Größe des Abstandes61
Ausschluss des Beseitigungsanspruches62
Vierzehnter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsvorschriften63
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes64
Außer-Kraft-Treten älteren Rechtes65
In-Kraft-Treten des Gesetzes66

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1968 (aktuelle Fassung)

§ 23 NNachbG - Umfang und Inhalt

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 75 Grad zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze einen geringeren Abstand als 2,5 m haben sollen, nur mit Einwilligung des Nachbarn angebracht werden. Das Gleiche gilt für Balkone und Terrassen.

(2) Von einem Fenster, dem der Nachbar zugestimmt hat, müssen er und seine Rechtsnachfolger mit später errichteten Gebäuden mindestens 2,5 m Abstand einhalten.