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  • ab 01.01.1968 (aktuelle Fassung)

§ 19 NNachbG - Anschluss bei zwei Grenzwänden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

(1) Wer eine Grenzwand neben einer schon vorhandenen Grenzwand errichtet, muss sein Bauwerk an das zuerst errichtete Bauwerk auf seine Kosten anschließen, soweit dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst erforderlich oder für die Baugestaltung zweckmäßig ist. Er hat den Anschluss auf seine Kosten zu unterhalten.

(2) Die Einzelheiten des beabsichtigten Anschlusses sind in der in § 16 Abs. 1 vorgeschriebenen Anzeige dem Eigentümer des zuerst bebauten Grundstücks mitzuteilen.

(3) Werden die Grenzwände gleichzeitig errichtet, so tragen die Nachbarn die Kosten des Anschlusses und seiner Unterhaltung zu gleichen Teilen.