§ 62 NNachbG - Ausschluss des Beseitigungsanspruches
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
Der Anspruch auf Beseitigung eines Gebäudes, das einen geringeren als den in § 61 vorgeschriebenen Grenzabstand hat, ist ausgeschlossen,
- 1.wenn das Gebäude bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vorhanden ist und sein Grenzabstand dem bisherigen Recht entspricht,
- 2.wenn der Nachbar nicht spätestens im zweiten Kalenderjahr nach der Errichtung oder Erhöhung des Gebäudes Klage auf Beseitigung erhoben hat; die Frist endet frühestens zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.