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  • ab 01.01.1968 (aktuelle Fassung)

§ 24 NNachbG - Ausnahmen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

Eine Einwilligung nach § 23 Abs. 1 ist nicht erforderlich

  1. 1.
    für lichtdurchlässige Bauteile, wenn sie undurchsichtig und schalldämmend sind,
  2. 2.
    für Außenwände an oder neben öffentlichen Straßen, öffentlichen Wegen und öffentlichen Plätzen (öffentlichen Straßen) sowie an oder neben Gewässern von mehr als 2,5 m Breite.