§ 20 NNachbG - Unterfangen einer Grenzwand
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand nur unterfangen, wenn
- 1.dies zur Ausführung seines Bauvorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst unumgänglich ist oder nur mit unzumutbar hohen Kosten vermieden werden könnte und
- 2.keine erhebliche Schädigung des zuerst errichteten Gebäudes zu besorgen ist.