§ 4 NNachbG - Einvernehmen mit dem Nachbarn
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
- Amtliche Abkürzung
- NNachbG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 40400010000000
Eine Nachbarwand darf nur im Einvernehmen mit dem Nachbarn errichtet werden. Für die im Einvernehmen mit dem Nachbarn errichtete Nachbarwand gelten die §§ 5 bis 15.