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  • ab 01.01.1968 (aktuelle Fassung)

§ 36 NNachbG - Benutzung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen Einfriedung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Nachbarrechtsgesetz (NNachbG)
Amtliche Abkürzung
NNachbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
40400010000000

(1) Haben die Nachbarn die Errichtungskosten einer Einfriedung gemeinsam zu tragen oder hat ein Nachbar dem anderen später einen Beitrag zu den Errichtungskosten zu zahlen, so sind beide Nachbarn zur Benutzung der Einfriedung gemeinschaftlich berechtigt. Für die gemeinschaftliche Benutzung und Unterhaltung gilt § 922 BGB.

(2) Dies gilt auch, wenn die Einfriedung ganz auf einem der beiden Grundstücke errichtet ist.