Geteilte Ansicht

Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen
(NJAG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

Vom 22. Oktober 1993 (Nds. GVBl. S. 449 - VORIS 31210 01 00 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346)

Gemäß Artikel 3 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 18. September 2003 (Nds. GVBl. S. 346) gilt:

" (2) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium im Studienfach Rechtswissenschaften (Studienrichtung Staatsexamen) an einer deutschen Universität aufgenommen und bis zum 1. Juli 2006 die Zulassung zur ersten Staatsprüfung beantragt haben, finden die bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften über die erste Staatsprüfung weiterhin Anwendung. Abweichend von Satz 1 wird zur ersten Staatsprüfung nur zugelassen, wer im Zeitpunkt der Antragstellung sowie in dem unmittelbar vorausgegangenen Semester an einer Universität in Niedersachsen im Fach Rechtswissenschaften eingeschrieben war; dies gilt nicht für Personen, die am 1. Oktober 2003 nicht mehr eingeschrieben sind. Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gilt das gleiche Recht wie für den ersten Prüfungsversuch.

(3) Die Pflichtfachprüfung wird erstmals im Anschluss an das Wintersemester 2004/2005 durchgeführt. Die Ausbildung und Prüfung in den Schwerpunktbereichen ist ab dem Wintersemester 2004/2005 zu gewährleisten. Studierende, die gemäß Absatz 2 die Zulassung zur ersten Staatsprüfung beantragen können, können stattdessen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 die erste Prüfung ablegen. Wer zur Pflichtfachprüfung zugelassen ist, kann nicht mehr zur ersten Staatsprüfung zugelassen werden.

(4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem 1. Februar 2004 in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind oder werden, finden mit Ausnahme der durch Artikel 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. cc, Nrn. 9, 11 und 15 dieses Gesetzes geänderten Vorschriften die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften weiterhin Anwendung. Verzögert sich die planmäßige Ausbildung dieser Referendarinnen und Referendare, so bestimmt das Oberlandesgericht Dauer und Reihenfolge der Stationen nach pflichtgemäßem Ermessen. Abweichend von Satz 1 erhalten Referendarinnen und Referendare, die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, Unterhaltsbeihilfe nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen in der ab 1. Oktober 2003 geltenden Fassung."

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis§§
Erster Abschnitt
Studium und erste Prüfung
Studienzeit1
Zwischenprüfung1a
Erste Prüfung2
Bestandteile und Gegenstände der Pflichtfachprüfung3
Zulassung zur Pflichtfachprüfung4
Schwerpunktbereichsprüfung4a
Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst und zweite Staatsprüfung
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst; Rechte und Pflichten5
Ziel der Ausbildung6
Vorbereitungsdienst7
Beendigung des Vorbereitungsdienstes8
Bestandteile und Gegenstände der zweiten Staatsprüfung9
Wirkung der zweiten Staatsprüfungl0
Dritter Abschnitt
Verfahren in den Staatsprüfungen, Zeugnis über die erste Prüfung
Landesjustizprüfungsamt11
Bewertung der Prüfungsleistungen, Prüfungsgesamtnoten12
Prüfungsentscheidungen und Einwendungen13
Bestehen der Staatsprüfungen14
Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß15
Versäumnis und Unterbrechung16
Wiederholung der Staatsprüfungen17
Freiversuch18
Wiederholung der Pflichtfachprüfung zur Notenverbesserung19
Einsicht in die Prüfungsakten20
Vierter Abschnitt
Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften
Verordnungsermächtigungen21
Beirat für Fragen der anwaltsspezifischen Ausbildung und Prüfung22
Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts23
In-Kraft-Treten24

§ 4 NJAG - Zulassung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Amtliche Abkürzung
NJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010000000

(1) Zur ersten Staatsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    1. a)

      an einer rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung, in der geschichtliche, philosophische oder soziale Grundlagen des Rechts und die Methodik seiner Anwendung exemplarisch behandelt werden,

    2. b)

      an der Zwischenprüfung,

    3. c)

      an je einer Übung für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

    4. d)

      an einer Übung oder einem Seminar aus dem für die Prüfung ausgewählten Wahlfach oder an einem Seminar aus dem zugehörigen Pflichtfach und

    5. e)

      an einer Lehrveranstaltung über Wirtschaftswissenschaften für Juristinnen und Juristen

    mit Erfolg teilgenommen hat sowie

  2. 2.

    während der vorlesungsfreien Zeit ein vier Wochen dauerndes Praktikum jeweils bei

    1. a)

      einem Amtsgericht,

    2. b)

      einer Verwaltungsbehörde und

    3. c)

      einem Rechtsanwaltsbüro oder der Rechtsabteilung eines Wirtschaftsunternehmens, einer Gewerkschaft, eines Arbeitgeberverbandes oder einer Körperschaft wirtschaftlicher oder beruflicher Selbstverwaltung

abgeleistet hat.

(2) Zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.
    mindestens drei Jahre Rechtswissenschaften ohne Unterbrechung studiert hat und
  2. 2.
    die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a, b und c und Nr. 2 erfüllt.

Auf Antrag können die Aufsichtsarbeiten, mit Ausnahme der auf dasselbe Pflichtfach bezogenen, in zwei verschiedenen Prüfungsdurchgängen angefertigt werden. Die letzte Aufsichtsarbeit muss spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums angefertigt werden.

(3) Wer nach Absatz 2 zur frühzeitigen Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zugelassen wurde, muss spätestens im ersten Prüfungsdurchgang nach Ende des achten Fachsemesters eines ununterbrochenen rechtswissenschaftlichen Studiums die Hausarbeit anfertigen. Mit dem Antrag auf Zulassung zur Anfertigung der Hausarbeit ist der Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d und e vorzulegen.

(4) Für Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Hannover kann an die Stelle der Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d eine Lehrveranstaltung über Sozialwissenschaften für Juristinnen und Juristen treten.

(5) Studierende des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück haben an Stelle der Zulassungsvoraussetzungen nach

  1. 1.
    Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d die erfolgreiche Teilnahme an einer Übung oder einem Seminar zu dem von der Studentin oder dem Studenten für die Prüfung bestimmten Wahlfach und
  2. 2.
    Absatz 1 Nr. 1 Buchst. e die erfolgreiche Teilnahme an der wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzausbildung des Fachbereichs

nachzuweisen.

(6) Bescheinigungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. d oder e können insbesondere durch diesen entsprechende Leistungsnachweise anderer Studiengänge oder ausländischer wissenschaftlicher Hochschulen oder einer erfolgreichen Magisterarbeit in einem rechtswissenschaftlichen Ergänzungsstudiengang sowie durch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ersetzt werden.

(7) Einen Anspruch auf Zulassung hat nicht, wer nach der für sein bisheriges rechtswissenschaftliches Studium geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung den Prüfungsanspruch verloren hat.