§ 4 NHebG - Verschwiegenheit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über die Ausübung des Hebammenberufs (NHebG)
- Amtliche Abkürzung
- NHebG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
Hebammen haben über das, was ihnen im Rahmen der Berufsausübung anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.