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Abschnitt 7 RL NALRdErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen des Natur- und Artenschutzes und der Landschaftspflege (Richtlinie NAL)
Redaktionelle Abkürzung
RL NALRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28100

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit Abweichungen nicht in dieser Richtlinie zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist der NLWKN, im Bereich der Nationalparke und Biosphärenreservate die jeweils örtlich zuständige Großschutzgebietsverwaltung.

7.3 Antragsvordruck, Unterlagen

Anträge auf Zuwendungen sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde vor Beginn der Maßnahme schriftlich zu stellen. Die beizufügenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsvordruck, der bei der zuständigen Bewilligungsbehörde verfügbar ist. Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen von der Antragstellerin oder dem Antragsteller verlangen.

Bei Anträgen mit Beihilferelevanz müssen die Angaben nach Artikel 6 Nr. 2 AGVO enthalten sein. Die Bewilligungsbehörde führt die nach Artikel 12 AGVO vorgesehenen ausführlichen Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die für die Feststellung notwendig sind, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. Die Aufbewahrungsfrist der Aufzeichnungen zusammen mit den Förderakten beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung.

7.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Es ist der dem Zuwendungsbescheid beigefügte Vordruck zur Auszahlungsanforderung zu verwenden.

7.5 Veröffentlichung der Förderinformationen

Die Veröffentlichung der Informationen zu der Förderung von Vorhaben gemäß Artikel 53 Nr. 2 Buchst. b AGVO erfolgt nach Maßgabe von Artikel 9 Abs. 1 i. V. m. Anhang III AGVO.