Landgericht Aurich
Urt. v. 11.12.2009, Az.: 1 S 251/09
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 11.12.2009
- Aktenzeichen
- 1 S 251/09
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50621
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG - 10.08.2009 - AZ: 71 C 620/09 (I)
Rechtsgrundlagen
- § 12 AKB
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Leer vom 10.08.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages geleistet hat.
3. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Der Kläger ist über die Beklagte mit seinem Fahrzeug sowohl teilkasko- als auch vollkaskoversichert. Grundlage des Versicherungsschutzes sind die AKB 2008. Dem Kläger ist aus dem verschlossenen Handschuhfach ein mobiles Navigationsgerät entwendet worden. In dem Zusammenhang sind durch den Aufbruch des Fahrzeugs Schäden am Fahrzeug entstanden, deren Beseitigung 2.167,44 € kostet. Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen für den Schaden am Fahrzeug (nicht jedoch für das entwendete Navigationsgerät) aus der Teilkaskoversicherung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Schaden am Fahrzeug nicht dem Teilkaskoversicherungsschutz unterfällt.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Da das Navigationsgerät nicht sichtbar gewesen sei, habe sich der Diebstahlsvorsatz nicht auf eine nicht mitversicherte Sache bezogen. Dementsprechend könne das Einschlagen der Scheibe des Fahrzeugs nicht allein der nicht mitversicherten Sache zugeordnet werden, sondern habe sich dem Anschein nach auf alles Stehlenswerte bezogen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der weiteren Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Amtsgerichts Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass kein Versicherungsschutz über die Teilkaskoversicherung bestehen könne, wenn eine nicht mitversicherte Sache entwendet wird.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts L. abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber aufgrund des Teilkaskoversicherungsschutzes verpflichtet, den Schaden am Fahrzeug auszugleichen.
Den zugrunde liegenden AKB 2008 ist unter A.2.2 in Verbindung mit A.2.2.2 zu entnehmen, dass Schäden am Fahrzeug, die anlässlich einer Entwendung von mitversicherten Gegenständen entstanden sind, vom Teilkaskoversicherungsschutz mit umfasst sind. Zwar wurde vorliegend kein mitversicherter Gegenstand entwendet. Darauf kommt es aber nicht an, da der Versicherungsschutz hinsichtlich des Aufbruchs des Fahrzeugs nicht davon abhängig sein kann, was der Täter anschließend tatsächlich entwendet hat. Der Tatvorsatz bezieht sich nämlich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig auf sämtliche stehlenswerten Gegenstände, möglicherweise auch auf das Fahrzeug selbst (vgl. Blumberg NZV 1997, 108), so dass zum Zeitpunkt des Aufbruchs des Fahrzeugs von einem vom Teilkaskoschutz erfassten Einbruchsversuch ausgegangen werden muss. Davon ist nur in den Fällen eine Ausnahme zu machen, in denen die nicht mitversicherte und anschließend entwendete Sache von außen zu sehen gewesen ist (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, § 12 AKB Rn. 15). Denn in diesen Fällen ist dem Täter zu unterstellen, dass sich sein Vorsatz gerade auf diesen von außen sichtbaren stehlenswerten Gegenstand bezogen hat, der nicht vom Teilkaskoschutz erfasst wird.
Auch der Ausspruch des Amtsgerichts betreffend die außergerichtlichen Anwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Durch § 15a RVG ist die Geltendmachung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren als Nebenforderung nicht ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision war zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und es bislang zur Auslegung der AKB betreffend die Differenzierung zwischen Teilkasko- und Vollkaskoschutz insoweit keine obergerichtliche Rechtsprechung gibt.