Landgericht Aurich
Beschl. v. 11.05.2009, Az.: 4 T 192/09

Auslegung eines Insolvenzantrags als Verbraucherinsolvenzantrag

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
11.05.2009
Aktenzeichen
4 T 192/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37363
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGAURIC:2009:0511.4T192.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Aurich - 07.04.2009 - AZ: 9 IN 97/09
nachfolgend
BGH - 12.11.2009 - AZ: IX ZB 140/09

In der Insolvenzsache
...
hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Aurich
durch
den Vizepräsidenten des Landgerichts R. als Einzelrichter
am 11. Mai 2009
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 20.04.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aurich vom 07.04.2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 300,00 EUR.

Gründe

1

Das Amtsgericht Aurich hat durch Beschluss vom 07.04.2009 auf Antrag des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Gegen den ihm am 17.04.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.04.2009 eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners mit dem Ziel, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und über die Verfahrenseröffnung im Rahmen des Verfahrens Amtsgericht Aurich 9 IN 283/06 erneut zu entscheiden.

2

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 34 Abs. 2 InsO zulässig, jedoch nicht begründet. Beim Regel- und beim Verbraucherinsolvenzverfahren handelt es sich um zwei unterschiedlich strukturierte und sich gegenseitig ausschließende Verfahrensarten. Ein Wahlrecht zwischen diesen beiden Verfahrensarten steht dem Schuldner nicht zu. Vielmehr hat das Insolvenzgericht von Amts wegen die zulässige Verfahrensart zu ermitteln und festzustellen (vgl. Uhlenbruck Insolvenzordnung, § 304 Randnummer 26 m.w.N.).

3

Dementsprechend hat das Amtsgericht im Verfahren 9 IK 371/06 mit Verfügung vom 02.10.2006 dem Schuldner mitgeteilt, dass es seinen Insolvenzantrag vom 17.08.2006, in der der Schuldner in der Hauptsache die Regelinsolvenz und hilfsweise die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beantragt hatte, als Verbraucherinsolvenzantrag behandele. Zugleich hat es dem Schuldner aufgegeben, die in der Verfügung genannten Unterlagen vorzulegen. Nachdem diese Unterlagen nicht kamen, hat das Amtsgericht Aurich durch Beschluss vom 08.11.2001 festgestellt, dass damit der Antrag vom 17.08.2006 als zurückgenommen gilt. Hiermit ist das Verfahren 9 IK 371/06 vollständig, im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde auch bezüglich des Antrages auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, erledigt, so dass das Amtsgericht zu Recht über den neuen Antrag vom 19.03.2009 entschieden hat.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.

R.