Landgericht Aurich
Urt. v. 20.05.2009, Az.: 2 O 1086/06
Bibliographie
- Gericht
- LG Aurich
- Datum
- 20.05.2009
- Aktenzeichen
- 2 O 1086/06
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 50675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 253 Abs 2 BGB
- § 7 StVG
- § 17 StVG
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.000,- € Schmerzensgeld nebst Zinsen hierauf i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 112,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 14.09.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12.01.2006 zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 40% und die Beklagte 60%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die gegen ihn wegen der Kosten gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 9.820,16 €
(Antrag zu 1: 6.500,- €, Antrag zu 2): 2.000,- €; Antrag zu 3): 1.320,16 €).
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld aus Anlass eines Verkehrsunfalls, der sich am 12.01.2006 auf der B in A. ereignete.
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad die vorfahrtsberechtigte Bundesstraße Richtung Innenstadt. In Höhe der einmündenden Straße S. L. kam es zu einem Zusammenstoß mit einem PKW der Beklagten, der nach links in die B einbog.
Infolge des Zusammenstoßes wurde der Kläger verletzt. Er erlitt einen Unterschenkelbruch am rechten Bein, der mit einem Marknagel osteosynthetisch versorgt wurde. Ferner kam es zu einer verzögerten Knochenheilung. Der Kläger befand sich zunächst in der Zeit vom 12.01.2006 bis 23.01.2006 in stationärer Behandlung; sodann noch einmal in der Zeit vom 20.06.2007 bis 22.06.2007, anlässlich derer der eingesetzte Marknagel entfernt wurde. Vor diesem zweiten Krankenhausaufenthalt erfolgte am 15.06.2007 eine Voruntersuchung und am 19.06.2007 eine Narkosebesprechung, zu denen der Kläger jeweils mit dem PKW anreiste. Sodann wurde der Kläger zu dem eigentlichen stationären Aufenthalt ins Krankenhaus gefahren, während dieser Zeit fand ein Familienbesuch statt, schließlich wurde der Kläger aus dem Krankenhaus abgeholt und es erfolgte ein weiterer Termin zur Nachuntersuchung. Die einfache Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Krankenhaus betrug 30 km.
Daneben wurde der Kläger unfallbedingt an 13 Tagen in der Praxis des Herrn Dr. V. behandelt. Wegen der insoweit unstrittigen Behandlungsdaten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des ärztlichen Attestes vom 17.05.2006 verwiesen. In der Zeit vom 07.02. bis zum 04.05.2006 ließ sich der Kläger insgesamt 39 Mal von einem Physiotherapeuten behandeln. Auch wegen dieser unstrittigen Behandlungsdaten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Behandlungsbescheinigungen der Praxis für Physiotherapie und manuelle Therapie, H. vom 22.02., 03.04., 19.04. und 04.05.2006 verwiesen.
Wegen der Unfallverletzungen war der Kläger in der Zeit vom Unfalltag bis zum 31.05.2006 zu 100% und im Juni 2006 zu 80% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Ferner war er aus Anlass der Metallentfernung noch einmal in der Zeit vom 20.06. bis 17.08.2007 zu 100% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Der Kläger erhielt aufgrund seiner Unfallverletzungen ab dem 15.07.2006 eine Erwerbsminderungsrente der Berufsgenossenschaft in Höhe von 646,50 € / Monat. Mit Bescheid vom 17.03.2008 wurde diese Rente herabgesetzt auf 433,33 €/Monat, beginnend ab dem 01.04.2008. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Rentenbescheide vom 26.10.2006 und 17.03.2008 verwiesen. Die Beklagte leistete vorprozessual einen Vorschuss in Höhe von 2.000,- € auf ein noch nicht abschließend bezifferbares Schmerzensgeld.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm hierneben weiteres Schmerzensgeld zustehe, wobei er die Zahlung von 6.500,- € weiteren Schmerzensgeldes für angemessen erachtet.
Der Kläger behauptet, aufgrund des bei dem Unfall erlittenen Unterschenkelbruches und dessen verzögertem Heilungsverlaufes beständen nunmehr bei ihm eine Schwellneigung im rechten Unterschenkel und eine Pseudoarthrose im rechten Wadenbein. Ferner sei sein rechtes Bein um 1,5 cm verkürzt, was dazu führe, dass er sein Leben lang humpeln werde und belastungsabhängige Beschwerden verblieben, die dazu führten, dass seine Erwerbsfähigkeit seit Juli 2006 dauerhaft um 30% gemindert sei.
Anlässlich der Behandlung nach dem Unfall habe er Thrombosespritzen erhalten, die zu einer allergischen Reaktion geführt hätten, die mit einem mehrtägigen, stark juckenden Ausschlag am ganzen Körper verbunden gewesen sei. Er habe in der Zeit vom 29.Mai bis zum 17. August 2007 in seinem Unterschenkel belastungsunabhängige sowie erhebliche, ständige, stechende Schmerzen im Bruch- und Knöchelbereich beim Stehen gehabt; der Unterschenkel sei dick gewesen. Wegen dieser Beschwerden, sowie wegen der Folgen der Metallentfernung am rechten Unterschenkel habe er sich neben den bereits im ärztlichen Attest vom 17.05.2006 ausgewiesenen Behandlungsdaten auch in dieser Zeit insgesamt 11 Mal in ambulante ärztliche Behandlung durch Herrn Dr. V. begeben müssen.
Er sei infolge des Verkehrsunfalls auch bei häuslichen Tätigkeiten eingeschränkt, so könne er nur noch langsamer und mühevoller den Rasen mähen, die Hecke schneiden, einkaufen, staubsaugen und sonstige Arbeiten im und am Haus erledigen. Er bekomme im Bein auch öfter einen Krampf, was insbesondere sein Sexualleben stark einschränke.
Der Kläger begehrt daneben die Zahlung weiterer 1.320,16 € als materiellen Schadensersatz. Er ist der Ansicht, dass er unfallbedingt einen Verdienstausfallschaden i.H.v. 1.200,66 € erlitten habe, und behauptet hierzu, dass er infolge von unfallbedingten Schwellungen und Schmerzen im Juni und Juli 2007 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei und ihm hierdurch für diese Monate eine Bereitschaftszulage von jeweils 248,06 € sowie eine Mehrarbeitsvergütung von jeweils 352,27 € (jeweils netto) entgangen sei. Er ist ferner der Ansicht, dass ihm für Fahrten zum Arzt und zum Krankenhaus anlässlich des zweiten stationären Aufenthaltes insgesamt 112,50 € für insgesamt 450 gefahrene Kilometer (= 0,25 €/km) zu erstatten seien. Neben den Fahrten zum Krankenhaus sei er zu 9 Behandlungsterminen bei Herrn Dr. V. je Behandlungstag 10 Kilometer mit dem PKW gefahren.
Ursprünglich hatte der Kläger lediglich die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes begehrt. Mit Schriftsatz vom 23.05.2007 hat er seine Klage um die Feststellungsbegehren erweitert, wonach ihm ein weiteres Schmerzensgeld für den Fall zustehen sollte, wenn ihm nach der - damals noch nicht durchgeführten - zweiten Operation noch eine Erwerbsminderung verbleiben sollte, und wonach die Beklagte ihm sämtliche noch entstehende materielle und immateriellen Schäden zu ersetzen habe. Mit Schriftsatz vom 31.08.2007 hat der Kläger seine Klage um einen Zahlungsantrag zur Erstattung weiterer 1.320,16 € erweitert. Soweit mit dieser Klageerweiterung auch die Zahlung von 12,- € Telefonkosten begehrt wurden, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei der Kläger mit Schriftsatz vom 16.04.2008 aber klageerweiternd weitere 5,- € als Schadensersatz geltend macht. Nach der erfolgten Operation zur Marknagelentfernung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2008 klargestellt, dass er sein Schmerzensgeldbegehren nunmehr als einheitlichen Antrag geltend macht.
Der Kläger beantragt nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte ihm sämtliche aus dem Verkehrsunfall vom 12.Januar 2006 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden voll zu ersetzen habe;
3. die Beklagte zu verurteilen, am ihn weitere 1.320,16 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2007 abzüglich gezahlter 7,-- € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Das Gericht hat Zeugen- und Sachverständigenbeweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Ärzte Dr. W. vom 28.09.2007 und Dr. V. vom 25.01.2009 sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 04.04.2008 und das Sitzungsprotokoll betreffend die Anhörung des Sachverständigen vom 13.11.2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 4.000,- € sowie den Ersatz weiterer materieller Schäden i.H.v. 112,50 € aus §§ 7, 17 StVG, 253 Abs. 2 BGB.
Der Kläger ist beim Betrieb eines von der Beklagten gehaltenen PKW verletzt worden. Dabei liegt ein überwiegendes Verschulden des von der Beklagten eingesetzten Fahrers vor, da dieser in die vorfahrtsberechtigte Bundesstraße einbog, auf welcher der Kläger fuhr. Eine eigene, vom Motorrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr tritt dabei im Rahmen der Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG hinter den schuldhaften Verstoß gegen die Anforderungen von § 8 StVO zurück. Die 100%ige Haftung der Beklagten ist dabei zwischen den Parteien auch unstrittig.
Die Beklagte schuldet daher dem Kläger, der unstreitig durch den Unfall eine Unterschenkelfraktur im rechten Bein erlitten hat, eine angemessene Entschädigung für die durch den Unfall verursachten Verletzungen.
Das Gericht erachtete dabei ein Schmerzensgeld von insgesamt 6.000,- € für erforderlich aber auch ausreichend, um die immateriellen Beeinträchtigungen, die der Kläger durch den Unfall erlitten hat, angemessen auszugleichen. Hiervon hat die Beklagte bereits 2.000,- € durch ihrer vorprozessuale Vorschusszahlung erfüllt, so dass der Kläger noch die Zahlung weiterer 4.000,- € beanspruchen kann.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht den Umstand der Unterschenkelfraktur mit verzögertem Heilungsverlauf berücksichtigt, die zum einen einen 12tägigen stationären Krankenhausaufenthalt direkt nach dem Unfall sowie zum anderen einen weiteren dreitägigen stationären Aufenthalt zur Entfernung des Marknagels erforderte. Ferner wurde berücksichtigt, dass der Kläger bei Herrn Dr. V. unstreitig von Januar bis Mai 2006 insgesamt 13 durch Attest nachgewiesene Behandlungstermine wahrnehmen musste sowie weitere 10 Behandlungstermine in der Zeit vom 29.05.2007 bis 16.08.2007. Hinsichtlich der letztgenannten Termine hat die schriftliche Zeugenaussage des Herrn Dr. V. ergeben, dass der Kläger auch an diesen Tagen wegen persistierender Schmerzen im Bereich des rechten Unterschenkels und Sprunggelenkes behandelt werden musste, wobei diese Behandlungen teilweise bereits vor der Metallentfernung am 20.06.2007 stattfanden, als sich noch das Osteosynthesematerial im Unterschenkel rechts befunden habe. Herr Dr. V. beschrieb dabei auffällige Schwellungen des Unterschenkels bei den nachmittäglichen Vorstellungen, welche die von dem Kläger beklagten Beschwerden als glaubhaft erschienen ließen. Nach der Einschätzung von Herrn Dr. V., an dessen diesbezüglichem Sachverstand das Gericht keine Zweifel hat, waren sämtliche Behandlungen in dem genannten Zeitraum auf den Unfall zurückzuführen, da anderweitige krankhafte Veränderungen bzw. andere Unfälle nicht bekannt seien.
Auch wurde berücksichtigt, dass der Kläger am 15.02. und 17.02.2006 zweimal wegen einer allergischen Reaktion auf das zu dieser Zeit im Rahmen der Thromboembolieprophylaxe verabreichte Medikament Sandoparin mit Cortison behandelt werden musste. Entsprechendes folgt aus der schriftlichen Aussage des als Zeugen vernommenen Dr. W.. Auch hier hat das Gericht keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Aussage bzw. Glaubwürdigkeit des Zeugen.
Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kläger im Anschluss an die operative Behandlung der Unterschenkelfraktur - unstreitig und durch Bescheinigungen belegt - zahlreiche Behandlungen durch einen Physiotherapeuten wahrnehmen musste.
Der Kläger war unstreitig in der Zeit vom Unfalltag bis zum 31.05.2006 zu 100% und im Juni 2006 zu 80% in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Marknagelentfernung im Rahmen des zweiten stationären Aufenthaltes führte noch einmal zu einer 100%igen Erwerbsminderung in der Zeit vom 20.06. bis 17.08.2007. Nicht erwiesen hat sich dagegen die vom Kläger behauptete dauerhafte Erwerbsminderung von 30%. Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. F., der den Kläger untersucht hat, konnte lediglich eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% bestätigen, die insoweit mit in die Bemessung des Schmerzensgeldes eingeflossen ist. Namentlich konnte der Sachverständige nicht bestätigen, dass eine Beinverkürzung des Klägers vorliegt, die sicherlich zu einer höheren Minderung geführt hätte. Insoweit hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung für das Gericht nachvollziehbar ausgeführt, dass eine derartige Verkürzung sich sowohl klinisch als auch röntgenologisch nachweisen ließe, was aber beim Kläger nicht der Fall gewesen sei. Insoweit führte der Sachverständige anhand der Röntgenbilder aus, dass bei einer unfallbedingten Beinverkürzung Verwerfungen an der Bruchstelle vorliegen müssten. Diese waren jedoch nicht zu erkennen, vielmehr waren die Bruchstellen nach der Einschätzung des Sachverständigen gut miteinander verwachsen. Ferner hätte eine Verkürzung um 1,5 cm, wie sie vom Kläger behauptet wird, auch zu einem Beckentiefstand führen müssen, der klinisch beim Kläger ebenfalls nicht festzustellen gewesen sei.
Im Rahmen der Begutachtung ließen sich noch eine diskrete endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Oberschenkelgelenkes, eine geringgradige Schwellneigung des körperfernen rechten Unterschenkels und reizlose Narbenverhältnisse durch den Sachverständigen feststellen, die diesen nachvollziehbar zu einer Einschätzung der dem Kläger aus dem Unfall verbliebenen dauerhaften Erwerbsminderung von 10% veranlassten. Der Gutachter hatte insoweit auch im Rahmen seiner Anhörung noch einmal anschaulich dargelegt, dass insoweit für diese Bestimmung inzwischen ein standardisiertes, in der medizinischen Literatur anerkanntes Verfahren vorliegt, welches sich an objektiv feststellbaren Beschwerden orientiert und bei dem ein Funktionsbogen abgearbeitet wird.
Zu berücksichtigen war ferner, dass die Beschwerden des Klägers in der Zeit von Juli 2006 bis zur Entfernung des Marknagels im Sommer 2007 nach Einschätzung des Sachverständigen schwerwiegender gewesen sein dürften, was sich auch in der Aussage des Zeugen V. bestätigte, der eine entsprechende Behandlungsnotwendigkeit vor der Marknagelentfernung im Rahmen seiner schriftlichen Aussage ebenfalls beschrieben hatte. Auch der Sachverständige führte insoweit aus, dass in dieser Zeit auch Einschränkungen in der Fähigkeit, eigenständig einen Haushalt zu führen, wegen der vorhandenen Kraftminderung nachvollziehbar seien. Auch die vom Kläger beschriebene Pseudoarthrose des rechten Wadenbeines sei zwar bei der Begutachtung nicht mehr feststellbar gewesen, aber für ein früheres Krankheitsstadium durchaus nachvollziehbar. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger in diesem Zwischenzeitraum in seiner Erwerbsfähigkeit in einem Rahmen zwischen den von ihm vorgetragenen und auch dem Bescheid der Berufsgenossenschaft vom 26.10.2006 zugrunde gelegten 30% und den von dem Sachverständigen als dauerhafte Minderung erkannten 10% gemindert war.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren die vom Kläger beschriebenen Krämpfe hingegen nicht zu berücksichtigen. Diese mögen vorliegen, können aber nach der Aussage des Sachverständigen nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Insoweit seien zahlreiche Ursachen für derartige Krämpfe denkbar.
Der Kläger kann ferner die Erstattung von 112,50 €, die er als Fahrtkosten für Fahrten zum Krankenhaus und zu 9 Arztterminen aufgewendet hat, verlangen. Der Schaden wird insoweit vom Gericht geschätzt (§ 287 ZPO). Der Kläger hat diesbezüglich nachvollziehbar und inzwischen auch weitestgehend unstreitig dargelegt, dass er zu einer Voruntersuchung, einer Narkosebesprechung, am Tag der Einweisung in das Krankenhaus, am Tag der Entlassung und zu einem Nachsorgetermin zum Krankenhaus gefahren ist bzw. gefahren werden musste. Es ist ferner nachvollziehbar, dass er sodann am 21.06.2007 noch einmal von seiner Familie besucht worden war. Ferner haben sich durch die Aussage des Dr. V. auch die weiteren ambulanten Behandlungstermine bestätigt, für deren Wahrnehmung der Kläger eine Fahrtkostenerstattung begehrt.
Nicht beanspruchen kann der Kläger allerdings den geltend gemachten Verdienstausfall für entgangene Bereitschaftszulagen und Mehrarbeitsvergütungen. Insoweit ist er bereits durch die von der Berufsgenossenschaft gewährte Rente schadlos gestellt worden, die gerade dazu dient, Gehaltseinbußen infolge verbleibender Gesundheitsbeschränkungen aus dem Arbeitsunfall zu kompensieren. Entsprechende Ersatzansprüche sind damit auf die Berufsgenossenschaft übergegangen und können vom Kläger selbst nicht mehr geltend gemacht werden.
Auch der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen verbleibt dem Kläger aus dem Unfall ein Dauerschaden, der zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10% führt. Von daher lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher ausschließen, dass der Kläger zukünftig noch weitere Schäden erleidet, die auf den Unfall zurückgeführt werden können.
Die Zinsentscheidungen folgen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger mit seinem Antrag zu 3) weitergehende Verzugszinsen geltend gemacht hat, ist ein Verzug nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist ein Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich, da nicht erkennbar ist, dass dieser die einzelnen Behandlungstage bereits vor Klageerhebung hinreichend belegt worden waren.
Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 5, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.