Landgericht Aurich
Beschl. v. 27.01.2010, Az.: 1 T 539/09

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
27.01.2010
Aktenzeichen
1 T 539/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 47880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Emden - 18.11.2009 - AZ: 1 XIV 158/09 B
nachfolgend
BGH - 22.07.2010 - AZ: V ZB 29/10

Tenor:

Die Beschwerde des Betroffenen vom 19.11.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Emden vom 18.11.2009 -1 XIV 158/09 B- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Gründe verweisen wird, hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Sicherungshaft für die Dauer von drei Monaten sowie die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

2

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Beschwerde vom 19.11.2009, die er mit Schriftsatz vom 22.01.2010 begründet hat. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen.

3

Die nach § 58 Abs.1 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte, frist- und formgerecht (§§ 63,64,65 FamFG) eingelegte Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

4

Das Amtsgericht hat zu Recht die Abschiebungshaft und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Das Beschwerdevorbringen vermag keine andere Entscheidung zu rechtfertigen.

5

Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen darauf, dass kein Haftgrund bestanden habe und der Betroffene unnötig früh in Haft genommen worden sei.

6

Vorliegend  waren indes die Voraussetzungen eines Haftgrundes nach § 62 Abs.2 Nr.5 AufenthG erfüllt. Danach ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

7

Dieser Verdacht bestand vorliegend. Der Betroffene hat nach den Feststellungen der Ausländerbehörde, deren Richtigkeit er am 18.11.2009 vor dem Haftrichter bestätigt hat,  mehr als elf Jahre unrichtige Angaben zu seiner Identität gemacht, um der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsbeendigung unmöglich zu machen. Deshalb konnte mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er auch in Zukunft seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Hieran vermag auch das Beschwerdevorbringen nicht zu ändern, der Betroffene habe sich seit dem 05.01.2009 ordnungsgemäß verhalten. Denn es liegt auf der Hand, dass sich der Betroffene zuletzt nur deshalb ordnungsgemäß verhalten und seine tatsächliche Identität offenbart hat, weil er hoffte, eine Genehmigung zur Eheschließung und so eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung zu erhalten. Diese Hoffnung hat sich jedoch zerschlagen. Das Standesamt E. teilte nämlich am 03.11.2009 mit, dass eine Eheschließung in absehbarer Zeit nicht erfolgen könne, weil weder die Deutsche Botschaft in G. die ungenauen Angaben des Betroffenen im Eheschließungsverfahren inhaltlich überprüfen konnte, noch sich das Oberlandesgericht Oldenburg zu einer förmlichen Überprüfung der Urkunden im Stande gesehen habe. Dass der Betroffene tatsächlich ordnungsgemäße Papiere vorgelegt hat, hat er auch in  der Beschwerdebegründung nicht ansatzweise vorgetragen. Deshalb war mit hinreichender Sicherheit anzunehmen, dass sich der Betroffene erneut seiner Abschiebung entziehen werde. Dieser Verdacht war angesichts des geschilderten Verhaltens des Betroffenen in den letzten elf Jahren und seiner gescheiterten Hoffnung auf eine Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ohne jeden Zweifel begründet.

8

Auch der Einwand, der Betroffene habe "sehr viel später in Haft genommen werden können", da zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung nicht zu befürchten gewesen sei, er werde erneut untertauchen, vermag aus den genannten Gründen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

9

Letztlich gibt auch das Beschwerdevorbringen bezüglich eines E-Mail-Verkehrs zwischen dem Haftrichter und dem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Abschiebehaft - und allein um diese geht es in diesem Beschwerdeverfahren- abweichend zu beurteilen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

11

Aus den vorstehenden Gründen war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückzuweisen.