Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 22.12.1986, Az.: 4 W 224/86

Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Anschluß; Breitbandkabelnetz; Kabelanschluß; Abstimmung; Kostenumlage; Umlage

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
22.12.1986
Aktenzeichen
4 W 224/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13880
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1986:1222.4W224.86.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 1 T 204/86
AG Verden - 4 II 134/85

Fundstellen

  • NJW-RR 1987, 465-467 (Volltext mit amtl. LS)
  • WuM 1987, 97-99 (Volltext mit amtl. LS)

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der auf die mündliche Verhandlung vom 20. August 1986 ergangene Beschluß der 1. Zivilkammer des Landesgerichts Verden und der Beschluß des Amtsgerichts Verden vom 14. März 1986 teilweise geändert und neu gefaßt.

Der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Oktober 1985 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Von der Gerichtskosten sämtlicher Rechtszüge tragen der Antragsteller 70,2 % und die Antragsgegner zu 2. 17. 29,8 %. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens vor dem Amtsgerichts werden nicht erstattet, auch keine außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Von den außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 2. - 18. im Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht werden dem Antragsteller 70,2 % auferlegt.

Der Wert des Verfahrens und der Beschwerdewert betragen 14.255 DM.

Gründe

1

I.

In dem vorliegenden Verfahren geht es um zwei verschiedene Vorgänge in der Wohnungseigentümergemeinschaft, die aus den Beteiligten zu 1. - 17. besteht und deren Verwalter der Beteiligte zu 18. ist:

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1. Am 29. April 1980 hatte die Wohnungseigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen:

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"Ab dem 1. Jan. 1980 sollen die Positionen Wasser- und Kanalgebühren nach Personenzahl verteilt werden. Stichtag für die Feststellung der Personenzahl in den einzelnen Wohnungen soll der 1. Juli 1980 sein ..."

4

Aufgrund dieses Beschlusses, der seinerzeit unangefochten blieb, wurden in den folgenden Jahren die Wasserverbrauchs und Abwasserkosten auf die Wohnungseigentümer umgelegt. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller - mithin den Instanzen unterschiedlich formulierten Anträgen - sinngemäß die Feststellung, daß der Beschluß vom 29. April unwirksam sei, den sich aus der Teilungserklärung bzw. dem Gesetz ergebenden Umlegungsschlüssel nicht geändert habe und daher beginnend mit der Abrechnung für 1985 die Kosten für Wasser- und Kanalgebühren (wieder) nach letzteren Bestimmungen aufzuteilen seien.

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2. In der Versammlung vom 14. Mai 1984 beschlossen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost. Daraufhin schloß die als Verwalter auftretende ... mbH am 26. Oktober/7. November 1984 mit der Deutschen Bundespost einen Anschließungsvertrag (Bl. 42 ff). In der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Oktober 1985 wurde - unter TOP 8 - hierzu folgender weiterer Mehrheitsbeschluß gefaßt:

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"Die Kosten der Einrichtung werden mit der lfd. Jahresabrechnung 1985 nach je 1/17 Wohnung abgerechnet ...

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Die lfd. Gebühren zu 1/16 (ohne Herr Stegmann (Beteiligte zu 15.))."

8

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsteller - rechtzeitig - Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er begehrt jedenfalls im Beschwerdeverfahren die Feststellung, daß die Anschließungs- wie auch die laufenden Kosten für den Kabelanschluß nach Miteigentumsanteilen zu berechnen seien.

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3. Amtsgericht und Landgericht haben die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller diese - sinngemäß - weiter.

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II.

Die weitere Beschwerde hat teilweise, nämlich bezogen auf den unter I.2. angesprochenen Vorgang, Erfolg; im übrigen (zu I.1.) ist sie unbegründet.

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1. Zu I.1.:

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Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Beschluß vom 29. April 1980 betreffend die Umlage der Wasser und Kanalkosten eine wirksame "für die Zukunft wirkende" - gemeint ist ersichtlich: eine den sich aus der Teilungserklärung bzw. dem Gesetz ergebenden Verteilungsschlüssel ablösende - Regelung getroffen hat.

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a) Da die Teilungserklärung für die vorliegende Wohnungsanlage dazu, nach welchem Schlüssel die Wohnungseigentümer diese Kosten im Verhältnis untereinander zu tragen haben, keine besondere Regelung enthält, galt insoweit ursprünglich § 16 Abs. 2 WEG, wonach es auf das Verhältnis der Miteigentumsanteile ankommt. Eine abweichende Verteilung hätte grundsätzlich eine Vereinbarung aller betroffenen Wohnungseigentümer vorausgesetzt (BGHZ 95, 137, 139 [BGH 21.06.1985 - VII ZB 21/84]; BayObLGZ 1984, 257; Palandt/Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 16 WEG Anm. 1 a; a.A. ein Mehrheitsbeschluß sei ausreichend OLG Frankfurt OLGZ 1983, 180). Eine solche Vereinbarung war am 29. April 1980 nicht erfolgt, sondern es hatte lediglich einen Mehrheitsbeschluß gegeben. Ein Eigentümerbeschluß, der sich auf einen an sich durch Vereinbarung zu regelnden Gegenstand bezieht, bleibt aber, wenn er nicht gemäß § 23 Abs. 1 WEG vom Gericht für ungültig erklärt ist, dennoch wirksam (BayObLGZ 1984, 257, 265). Dies gilt grundsätzlich auch hier: Der Beschluß vom 29. April 1980 war innerhalb der Frist des § 23 Abs. 4 WEG nicht angefochten worden. Diesen Ausgangspunkt stellt auch der Antragsteller in seiner weiteren Beschwerde nicht in Frage. Er meint jedoch, der Beschluß vom 29. April 1980 habe überhaupt nicht die dauerhafte Abänderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels beabsichtigt; er sei vielmehr lediglich als Willensäußerung anzusehen, einen anderen Abrechnungsschlüssel anzuwenden, bis ein Wohnungseigentümer etwas anderes fordere. Damit versucht der Antragsteller jedoch nur, in dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren in unzulässiger Weise seine eigene Auslegung an die Stelle der - tatrichterlichen - Auslegung des Landgerichts zu setzen, die rechtlich nicht zu beanstanden und deshalb verbindlich ist. Allerdings haben Vereinbarungen der Wohnungseigentümer den Vorrang vor den abdingbaren Regeln des Gesetzes nur insoweit, als eine Ergänzung zu diesen Regeln oder eine Abweichung von ihnen erkennbar gewollt ist (vgl. BayObLGZ 1972, 150). Eine das Gesetz oder die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung kann beispielsweise nicht allein daraus abgeleitet werden, daß über Jahre hinweg Jahresabrechnungen genehmigt wurden, in denen die Kosten abweichend von eben diesen Bestimmungen verteilt waren (BayObLG NJW 1986, 385). Andererseits braucht in der maßgeblichen Entschließung nicht unbedingt ausdrücklich erklärt zu werden, hierin liege eine Abweichung vom Gesetz bzw. der Gemeinschaftsordnung; der dahingehende Wille kann auch sinngemäß zum Ausdruck gebracht werden (§ 133 BGB). In diesem Sinne durfte das Landgericht auch den hier streitigen Wohnungseigentümerbeschluß vom 29. April 1980 verstehen. Kein rechtlich zwingendes Gegenargument ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegners daraus, daß der betreffende Beschluß nicht dem Grundbuchamt zur Eintragung in das Grundbuch vorgelegt wurde. Ein unangefochtener Beschluß, der anstelle einer Vereinbarung erfolgt bzw. eine solche oder die Teilungserklärung ändert, soll nach herrschender Meinung überhaupt nicht eintragungsfähig sein (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 10 WEG Anm. 2 b m.w.N.).

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b) Nichts Stichhaltiges bringt die weitere Beschwerde auch dagegen vor daß das Landgericht die Beanstandung des Antragstellers, der Beschluß vom 29. April 1980 sei inhaltlich nicht genügend bestimmt, zurückgewiesen hat. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß Bezug, die im Kern darauf hinauslaufen, daß von inhaltlicher Unbestimmtheit keine Rede sein kann, wenn ein Wohnungseigentümerbeschluß jedenfalls bei sachgerechter Auslegung einen zumindest die typischen Fälle hinreichend erfassenden Sinn hat; das steht bezogen auf den Beschluß vom 29. April 1980 außer Frage.

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2. Zu I.2.:

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Dagegen dringt die weitere Beschwerde des Antragstellers durch, soweit er sich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen zu dem Komplex: Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 18. Oktober 1985 TOP 8 (Anschluß und laufende Kosten für den Breitbandkabelanschluß) wendet.

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a) Das Landgericht führt hierzu aus: Der angefochtene Beschluß enthalte keine Festlegung oder Abänderung eines Verteilungsschlüssels von Kosten i.S. des § 16 Abs. 2 WEG und unterliege daher nicht der für diese Vorschrift geltenden Beschränkung (BGHZ 95, 137, 139 [BGH 21.06.1985 - VII ZB 21/84]; BayObLGZ 1984, 257; Palandt/Bassenge, BGB, 46. Aufl., § 16 WEG Anm. 1 a; a.A. OLG Frankfurt OLGZ 1983, 180), daß nämlich eine abweichende Verteilung eine Vereinbarung bzw. eine Abänderung der Teilungserklärung erfordere, soweit nicht die Teilungserklärung eine Änderung durch Mehrheitsbeschluß vorsieht (dazu noch unten 2. d). In den Regelungsbereich des § 16 Abs. 2 WEG fielen nur Kosten, die durch berechtigte, zugunsten der Gemeinschaft und nicht nur zugunsten eines einzelnen Raumeigentümers vorgenommene Maßnahmen entstanden seien. Dies sei bei den mit dem Kabelanschluß verbundenen Kosten nicht der Fall. Mit dem Anschluß an das Breitbandkabel sei kein Gemeinschaftseigentum geschaffen worden; die einzelnen Leitungen zu den jeweiligen Empfängern seien im Rahmen der umzulegenden Kosten ohne wesentliche Bedeutung. Im Grunde ermöglichten die vorgenommenen Veränderung nur technisch die für die einzelnen Empfänger/Wohnungseigentümer bestimmt Dienstleistungen der Bundespost. Es handele sich so gesehen um einem dritten Vertragspartner jedem einzelnen Wohnungseigentümer erbrachte "potentiell inhaltlich identische" Dienstleistungen ("originäre Individualleistungen") und keine Leistung an die Gemeinschaft. Der Form des Gesamtvertrages sei von den Wohnungseigentümern nämlich nur deshalb gewählt worden, um gegenüber der Bundespost einen günstigeren Tarif als bei Einzelanschlüssen zu erhalten. Der Kabelanschluß sei dem Betrieb einer Gemeinschaftsantenne nicht vergleichbar, eher entspreche er dem einer Zimmerantenne. Zusammenfassend seinen die hier in Rede stehenden kostenauslösenden Maßnahmen nicht dem Gemeinschaftszweck zu dienen bestimmt, sondern kämen jedem einzelnen der beteiligten Wohnungseigentümer "als Individuum" zugute. Letztlich beinhalte der angefochtene Beschluß danach überhaupt keine Abänderung oder Festlegung eines Kostenverteilungsschlüssels, sondern er ermächtige den Verwalter lediglich - sozusagen in Vorbereitung der Jahresendabrechnungen und der laufenden Wirtschaftspläne - "die Vorteile aus der gemeinschaftlichen Beantragung des Kabelanschlusses anteilsmäßig auf alle Wohnungseigentümer weiterzugeben und danach den Kostenanteil der einzelnen Anschlußnehmer zu berechnen".

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b) Diese Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

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aa) Ausgangspunkt ist, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche am 14. Mai 1984 den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost als Ersatz für die bis dahin vorhandene Gemeinschaftsantenne beschlossen hatte. Dieser Beschluß beruhte nach den Feststellungen des Landgerichts auch darauf, daß die Gemeinschaftsantenne reparaturbedürftig war, er zielte also im Zweifel auf eine Instandsetzungs-/Instandhaltungsmaßnahme i.S. des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG ab (siehe den Senatsbeschl. vom 5. April 1986 - Nds. Rpfl. 1986, 173, 175 unter 2. b, bb; dort auch zur Abgrenzung der Instandhaltung/Instandsetzung zur baulichen Veränderung i.S. des § 22 WEG). Wie eine auf Instandhaltung/Instandsetzung gerichtete Entschließung ist der Beschluß vom 14. Mai 1984 jedenfalls deshalb zu behandeln, weil niemand aus der Wohnungseigentümergemeinschaft diesen Beschluß - etwa mit der Begründung, es handele sich um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe (Senatsbeschluß a.a.O.) gemäß § 23 Abs. 4 WEG angefochten hat. Der danach für alle Wohnungseigentümer verbindliche Anschluß-Beschluß konnte, auch wenn er dazu nichts ausdrücklich sagte, bei sachgerechter Auslegung nur so verstanden werden, daß die anfallenden Umrüstungskosten - also insbesondere die Anschluß-, aber wohl auch die laufende Gebühren - von allen Wohnungseigentümern anteilig zu tragen seien (vgl. Senatsbeschluß a.a.O. S. 175; so daß sich auch abgesehen von der Einordnung unter § 16 Abs. 2 WEG die Frage stellen mußte, ob die völlige Freihaltung der Beteiligten zu 15. - ... von den laufenden Gebühren rechtmäßig sein konnte (vgl. auch Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, 2 Aufl., S. 236)).

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Durchgeführt wurde der verbindlich beschlossene Anschluß der Wohnungsanlage an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost nach Maßgabe des Anschließungsvertrages vom 26. Oktober 1984 (siehe auch § 49 a Abs. 5 der Fernmeldordnung): Die Deutsche Bundespost überließ zur Versorgung aller Wohneinheiten der Wohnungsanlage einen Breitbandanschluß, an den "eine private Breitbandanlage", nämlich die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, angeschlossen wurde. An die (eine) private Breitbandanlage (der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) sind dann die einzelnen Wohneinheiten angeschlossen. Entsprechend dieser Vertragsgestaltung ist an der Wohnanlage (dem gemeinschaftlichen Eigentum) ein Übergabepunkt vorhanden, der das Breitbandkabel der Deutschen Bundespost mit der - offenbar bisher zur Gemeinschaftsantenne gehörenden, jedenfalls im Zweifel im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden hausinternen Kabelleitung verbindet.

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Bei dieser vertraglichen und tatsächlichen Gestaltung, die auch durchaus einen "baulichen" - Bezug und zwar bezogen auf die Wohnungsanlage als Ganze - hat (Senatsbeschluß a.a.O. S. 173, 174), trifft die Ansicht des Landesgerichts nichts zu, es handele sich nicht um eine Maßnahme zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern nur um eine "originäre Individualleistung" an die einzelnen Wohnungseigentümer.

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bb) Damit ist aber auch der weiteten Schlußfolgerung des Landgerichts der Boden entzogen, die auf dem in dieser Form hergestellten Anschluß beruhenden einmaligen oder laufenden Kosten fielen nicht unter § 16 Abs. 2 WEG. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, (u.a.) die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Wie im einzelnen die genannten Kostengruppen, insbesondere die Kosten der sonstigen Verwaltung und die eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums gegeneinander abzugrenzen sind, mag zweifelhaft sein (s. dazu Palandt/Bassenge a. a. O. Anm. 3 a Weitnauer WEG, 6. Aufl., § 16 Rdnrn. 11 ff, 13; RGRK Augustin, 12. Aufl., WEG, § 16 Rdnr. 19 ff).

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Vorliegend entspricht schon aus den oben (zu aa) angesprochenen Umständen einiges für die Einordnung der Kosten des Anschlusses an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost unter die Kosten der Instandhaltung bzw. Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, weil hierdurch die reparaturbedürftige bisherige Gemeinschaftsantennenanlage ersetzt wurde (und zwar, wie gesagt, in der rechtlichen Ausgestaltung einer "privaten Breitbandanlage", der auch gemeinschaftliches Eigentum, nämlich das hausinterne Leitungssystem, zugeordnet ist).

24

Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, denn jedenfalls liegt eine Einrichtung vor, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch i.S. des § 16 Abs. 2 WEG dient. Zum gemeinschaftlichen Gebrauch gehört nämlich auch die "zentrale" Belieferung durch Versorgungsunternehmen, wenn also deren Leistungen - z.B. Wasser, Gas, Wärme und Strom - durch gemeinschaftliche Anlagen an die einzelnen Raumeigentümer weitergeleitet werden (BayObLGZ 1972, 150); dasselbe gilt für die einheitliche Abwasserbeseitigung und Müllabfuhr (BayObLGZ 1972, 150, 155; RGRK/Augustin a.a.O., Rdnr. 21; Palandt/Bassenge a.a.O.). In diesen Fällen ist es letztlich auch so, daß die betreffenden Leistungen den einzelnen Wohnungseigentümern zugute kommen und theoretisch von diesen unmittelbar in Anspruch genommen und mit ihm direkt abgerechnet werden könnten. Auf die Möglichkeit einer derartigen rechtlichen Gestaltung kommt es jedoch nicht an, sondern darauf, ob die Wohnungseigentümer die betreffende Leistung tatsächlich einzeln oder gemeinschaftlich "abnehmen": Nur wenn beispielsweise die Versorgungsunternehmen unmittelbar an den einzelnen Raumeigentümer leisten und mittels Zähler dessen Verbrauch festhalten und abrechnen, handelt es sich nicht mehr um gemeinschaftlichen Gebrauch (RGRK/Augustin a.a.O.; vgl. auch Palandt/Bassenge a.a.O. Anm. 4 a) aa) für Fernwärme-/Warmwasserbezug, wobei allerdings hierfür die HeizkostenVO als Sonderregelung gegenüber § 16 Abs. 2 WEG in Betracht kommt). Der gemeinsame Betrieb einer privaten Breitbandanlage (§ 2 des Anschließungsvertrages mit der Deutschen Bundespost vom 26. Oktober 1984) und die gemeinsame Entgegennahme der Leistungen der Deutschen Bundespost (Überlassung der Anschlußstelle) kann nach Auffassung des Senats nicht anders beurteilt werden; auch darin - also sowohl in dem erstmaligen Anschluß als auch in dem laufenden Empfang - liegt die Abnahme von "Versorgungs"-Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft, die eben diese Leistungen ihrerseits durch eine gemeinschaftliche Anlage an die einzelnen Raumeigentümer weiterleitet, jedoch der Deutschen Bundespost durch ein einheitliches Entgelt bezahlt.

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cc) Handelt es sich aber um Kosten, die begrifflich wie auch nach dem sonstigen Verständnis der Vorschrift unter § 16 Abs. 2 WEG fallen, so verbietet sich nach geltendem Recht grundsätzlich, zu fragen, ob der naturgemäß schematisierende - gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nach der Grüße des Miteigentumsanteils etwa zu der betreffenden Kostenart "paßt" oder in jeder Hinsicht "gerecht" erscheint; die Ansichten darüber dürfen ohnehin in vielen Fällen auseinandergehen. Hinzunehmen sind beispielsweise nach der Rechtsprechung eine Umlage der Kosten der zentralen Wasser- und Energieversorgung oder der Abwasser und Müllbeseitigung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (BayObLGZ 1972, 150), obwohl diese Kosten entscheidend vom Verbrauch bzw. der Zahl der in der Wohnung sich aufhaltenden Personen abhängen. Ebenso hat es der Bundesgerichtshof gebilligt, daß die Kosten für einen Aufzug auch dann auf alle Wohnungseigentümer umgelegt werden, wenn nur ein Gebäude der aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet ist (BGHZ 92, 18 [BGH 28.06.1984 - VII ZB 15/83]). Ausnahmsweise mag es in ganz besonders gelagerten Fällen einen Anspruch gegen widerstrebende Wohnungseigentümer auf Zustimmung zu einer Änderung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels geben (vgl. BGHZ 95, 137, 142) [BGH 21.06.1985 - VII ZB 21/84]; um einen solchen Fall und die Geltendmachung eines dahingehenden Anspruchs geht es hier nicht. Die Anwendung des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels auf den Anschluß an das Breitbandkabelnetz der Deutschen Bundespost als völlig sachwidrig anzusehen, scheidet hier im übrigen schon deshalb aus, weil auch die Kosten der bisherigen Gemeinschaftsantennenanlage nach § 10 Abs. 1 c) der Teilungserklärung "gemeinsam zu tragen" waren, d.h. mangels gegenteiliger Bestimmung nach dem Schlüssel des § 16 Abs. 2 WEG.

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c) Ist demnach § 16 Abs. 2 WEG einschlägig, so wäre vorliegend eine Abänderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels dennoch durch den Mehrheitsbeschluß vom 18. Oktober 1985 zulässig gewesen, die Teilungserklärung eine solche Abänderungsmöglichkeit vorsähe. Insoweit hat der Senat erwogen, ob in § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung ("Der Verwalter kann ... die Betriebskosten und die Instandhaltungskosten nach der Wohnfläche, nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile oder nach einem eigenen Erfahrungsschlüssels, der auf der Anwendung einer Kombination dieser Maßstäbe beruht, auf die einzelnen Eigentümer umlegen") eine derartige Ermächtigung gleichsam erst recht - an die Eigentümerversammlung liegen könnte. Im Ergebnis führte dies hier - abgesehen von den vom Landgericht erörterten Bedenken, auf die nicht eingegangen zu werden braucht - jedoch nicht weiter, weil § 10 Abs. 3 der Teilungserklärung die Kostenumlage "nach einem eigenen Erfahrungsschlüssel" nur in den gleichzeitig aufgezeigten Grenzen (nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile bzw. nach der Nutzfläche oder durch eine "Kombination" beider) zuläßt, also nicht etwa - wie hier beschlossen - nach für alle Wohnungen gleichen Anteilen, erst recht nicht unter völliger Freistellung einzelner Eigentümer von bestimmten Kosten.

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d) Nach allem können der Wohnungseigentümerbeschluß vom 18. Oktober 1985 und die Entscheidungen des Landgerichts, soweit sie diesen Beschluß bestätigt haben, keinen Bestand haben, ohne daß es noch auf die Behauptung des Antragstellers ankommt, bereits in der vorausgegangenen Eigentümerversammlung vom 14. Mai 1984 seien sich alle Anwesenden darüber "einig" gewesen, daß der Anschluß zu Lasten der Instandhaltungsrückstellung vorzunehmen sei und die laufenden Kosten und Gebühren von den Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen seien. Diese Behauptung ist im übrigen erst im Rechtsbeschwerdeverfahren aufgestellt worden und schon deshalb unbeachtlich. Ihr kann auch nicht entnommen werden, inwieweit die angebliche "Einigkeit" seinerzeit zum Ausdruck gekommen ist. Dann ist allerdings auch kein Raum für die vom Antragsteller begehrte Feststellung, die Kosten des Kabelanschlusses seien durch eine Sonderumlage aufzubringen (die Frage, in welcher Form diese Kosten aufzubringen sind, ist eine Frage der Verwaltung und kann durch Mehrheitsentscheidung geregelt werden).

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III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 47 WEG. Sie trägt dem Umstand Rechnung, daß der Antragsteller zum Punkt I.2. im wesentlichen obsiegt hat, zu I.1. jedoch unterlegen ist. Für die erste Instanz kommt der Grundsatz zur Anwendung, daß im WEG-Verfahren regelmäßig jede Partei ihre außergerichtlichen Auslagen selbst trägt. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht hat der Senat, soweit der Antragsteller mit seinen Beschwerden unterlegen ist, teilweise Kostenerstattung angeordnet (Rechtsgedanken des § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG).

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Für eine Anordnung, daß abweichend von § 16 Abs. 5 WEG die Kostenschuld ganz oder teilweise aus dem Verwaltungsvermögen zu tilgen sei, hat der Senat keinen Anlaß gesehen; bezüglich der den Antragsteller treffenden Kosten kam dies ohnehin nicht in Betracht.

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Den Geschäfts- und Beschwerdewert hat der Senat auf 14.255 DM nämlich 10.000 DM zu I.1. und 4.255 DM zu I.2., angehoben. Die Berechnung des Landgerichts geht allein von dem Interesse der Antragstellers an einer Beseitigung bzw. Nichtigerklärung der angegriffenen Wohnungseigentümerbeschlüsse aus. Richtiger Ansicht nach ist jedoch das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung der vorliegenden Rechtsfragen maßgebend (Palandt-Bassenge a. a. O. § 48 WEG Anm. 2 a m.w.N.). Dieses schätzt der Senat auf etwa 20 % der gesamten Kosten, um deren dauerhafte Verteilung die Beteiligten hier streiten (unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich durch die Anlegung des einen, wie des anderen Umlegungsmaßstabs die Kostenbe- oder -entlastung der einzelnen Wohnungseigentümer nur zu einem geringeren Teil verändern kann). Zu I.1. ist der Senat von einem Schätzbetrag, von 4.000 DM pro Jahr ausgegangen, den er - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 1. Alt. ZPO - mit 12,5 multipliziert hat. Davon 20 % ergeben, 10.000 DM. Zu I.2. hat der Senat 4.780 DM Anschlußkosten und jährliche Gebühre von 1.224 DM (Bl. 183, 47 d.A.) angesetzt, das sind für den 10jährigen vertraglichen Anschluß insgesamt 17.020 DM, davon 20 % ergeben 4.255 DM.