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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LABSozBtFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
LABSozBtFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
27100

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Projekte, mit denen die soziale Betreuung und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB NI) unterstützt wird.

1.2 Ziel der Förderung ist es, den Aufenthalt der Bewohnerinnen und Bewohner in den Standorten der LAB NI durch zum Sozialdienst zusätzliche Maßnahmen der sozialen Betreuung und Beratung angemessen und geeignet zu gestalten. Unabhängig von ihrer Bleiberechtsperspektive soll den Bewohnerinnen und Bewohnern die Ankunft in Deutschland erleichtert und eine Orientierungshilfe für den Aufenthalt gegeben werden. Die Maßnahmen sollen auch dazu beitragen, den sozialen Frieden in den Standorten der LAB NI zu wahren.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)