Abschnitt 4 LABSozBtFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- LABSozBtFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
4.2 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben (Bruttoarbeitsentgelte) bis zu einer Höhe von maximal 85 %. Die Personalausgaben werden nur bis zur Höhe der Durchschnittssätze anerkannt, die das Land bei der Veranschlagung von Personalausgaben im Haushaltsplan zugrunde legt.
4.3 Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers, der Finanzbeteiligung Dritter und des Landesinteresses bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich. Die Zuwendung kann ausnahmsweise zur Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)