Abschnitt 5 LABSozBtFördErl - Anweisungen zum Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Beratung von Bewohnerinnen und Bewohnern in der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen
- Redaktionelle Abkürzung
- LABSozBtFördErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 27100
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO.
5.2 Bewilligungsbehörde ist die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Petzvalstraße 18, 38104 Braunschweig.
5.3 Anträge für das folgende Jahr sind schriftlich und grundsätzlich jeweils bis zum 1. November bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Der zu verwendende Antragsvordruck wird von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
5.4 Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde die Verwendung der erhaltenen Zuwendung zu belegen. Der Verwendungsnachweis belegt die Erreichung des Zuwendungszwecks, die Wirtschaftlichkeit und die Mittelverwendung und die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig dient der Sachbericht der Erfolgskontrolle.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasses vom 17. August 2020 (Nds. MBl. S. 890)