Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 12.11.2008, Az.: 7 B 2836/08
Zur vorläufigen Betriebsuntersagung, wenn ein Kraftfahrzeug nach Halterwechsel nicht unverzüglich um- oder abgemeldet wird; Betriebsuntersagung, vorläufige; Halterwechsel, Kraftfahrzeug; Ummeldung, Kraftfahrzeug; Klageschrift, Auslegung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 12.11.2008
- Aktenzeichen
- 7 B 2836/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 45994
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2008:1112.7B2836.08.0A
Rechtsgrundlagen
- 13 IV FZV
- 88 VwGO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 13 Abs. 4 FeV sieht als behördliche Reaktion auf Verstöße gegen die Meldepflichten beim Halterwechsel nicht die vorläufige Betriebsuntersagung vor. Insofern besteht ein Unterschied zur alten Rechtslage nach § 27 StVZO.
- 2.
Eine vorläufige Betriebsuntersagung ist in diesen Fällen - wenn überhaupt - allenfalls als Ermessensentscheidung gestützt auf § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV möglich.
- 3.
Zur rechtsschutzfreundlichen Auslegung der Klageschrift eines anwaltlich nicht vertretenen Bürgers.
Gründe
1.)
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 20. Oktober 2008 erhobenen Klage des Antragstellers (7 A 3000/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2008, mit welchem dem Antragsteller der Betrieb des Fahrzeuges RE ... vorläufig untersagt wurde, ihm aufgegeben wurde, das Fahrzeug bis zum 27. September 2008 umzuschreiben oder außer Betrieb setzen, und die zwangsweise Außerbetriebsetzung angedroht wurde, ist zulässig und begründet. Gleiches gilt für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers (7 A 3000/08) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. September 2008, mit dem die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeuges angeordnet wurde.
Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch hinsichtlich des Bescheides vom 18. September 2008, da die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Hinsichtlich des Bescheides vom 28. September 2008 entfällt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 4 Nds. SOG, da es sich um eine Maßnahme des Verwaltungszwangs handelt. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage auf Antrag wiederherstellen bzw. anordnen.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Bescheide vom 18. und 28. September 2008 ist zulässig. Zulässig ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insbesondere dann nicht mehr, wenn der Verwaltungsakt, dessen Vollziehung verhindert werden soll, bereits unanfechtbar ist (vgl. Kopp/ Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 130). Die Bescheide vom 18. und 28. September 2008 sind aber nicht unanfechtbar geworden. Der Antragsteller hat vielmehr fristgerecht Klage gegen diesen Bescheid erhoben.
Eine förmliche Zustellung der Bescheide ist im Verwaltungsvorgang nicht nachgewiesen; diese scheinen daher per einfacher Post versandt worden zu sein. Der Bescheid vom 18. September 2008 gilt daher gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG frühestens am 21. September 2008 als zugegangen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 8a Abs. 1 Nds. AGVwGO konnte gegen ihn bis einschließlich 21. Oktober 2008 Klage erhoben werden. Der Bescheid vom 28. September 2008 gilt gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG frühestens am 1. Oktober 2008 als zugegangen.
Die Klage wurde hier am 20. Oktober 2008 erhoben. Denn das an diesem Tag beim Gericht eingegangene Schreiben des Klägers ist bei sachgemäßer Auslegung nicht nur als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, sondern auch als Klage zu verstehen.
Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen ( BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 114, 149; Kopp/Schenke, aaO., § 88 Rn. 3). Gebunden ist das Gericht nur an das erkennbare Klageziel, wie sich dieses ihm im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. (bei Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung) Entscheidung aufgrund des gesamten Parteivorbringens darstellt, nicht aber an die vielleicht irrtümlich gewählte Fassung der Anträge (vgl. Kopp/ Schenke, aaO., § 88 Rn. 3 m.w.N.). Das Klageziel ist nicht allein dem Antrag zu entnehmen, sondern dem gesamten Parteivorbringen ( BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 2 C 30/78 -, BVerwGE 60, 114, 149; Kopp/ Schenke, aaO., § 88 Rn. 4). Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Klägers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte (Kopp/ Schenke, aaO., § 88 Rn. 3). Es müssen allerdings irgendwelche Anhaltspunkte bestehen, dass ein Rechtsbehelf eingelegt werden soll und gegen welche Maßnahmen er sich richtet (Kopp/Schenke, aaO., § 88 Rn. 3).
An diesen Maßstäben gemessen ist das am 20. Oktober 2008 beim Gericht eingegangene Schreiben nicht nur als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern auch als Klage gegen die Bescheide vom 18. und 28. September 2008 zu werten. Der Antragsteller hat im Betreff diese Bescheide erwähnt und somit deutlich gemacht, gegen welche Maßnahmen er sich wendet. Aus dem Gesamteindruck des Schreibens ist ersichtlich, dass er gegen diese Verwaltungsakte einen förmlichen Rechtsbehelf beim Verwaltungsgericht einlegen will. Im ersten Satz nimmt der Antragsteller dann Bezug auf ein früheres Schreiben, das er an die Antragsgegnerin gerichtet hatte. Das in Bezug genommene Schreiben vom 2. Oktober 2008 liegt dem Gericht inzwischen vor. In ihm bringt der Antragsteller eindeutig zum Ausdruck, dass er die Aufhebung der genannten Verfügungen begehrt. Aus dem gesamten Parteivorbringen, wie es sich dem Gericht im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung darstellt, ergibt sich daher, dass der Antragsteller die Aufhebung der beiden erwähnten Verwaltungsakte erreichen - mithin eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) erheben - möchte.
Dass er im zweiten Satz seines Schreibens an das Gericht dann sein ausdrückliches Begehren als - sprachlich überdies verunglückten - Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung formuliert, ist nach den oben dargelegten Grundsätzen für das Gericht nicht maßgeblich. Das Schreiben des Antragstellers so auszulegen, dass es zunächst nur einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO enthält und der Antragsteller erst später entscheiden will, ob er auch Klage erhebt, wäre zwar vom Wortlaut her möglich. Angesichts der Tatsache, dass das Schreiben nur einen Tag vor Ablauf der Klagefrist gegen den Bescheid vom 18. September 2008 einging und dem Antragsteller somit praktisch gar keine nennenswerte Zeit verblieb, um noch eine ausdrückliche Klage nachzuschieben, liegt dies aber eher fern. Das Gesamtvorbringen des Antragstellers lässt - wie ausgeführt - unzweifelhaft erkennen, dass er in Wahrheit mit Hilfe des Gerichts die Aufhebung der genannten Bescheide erreichen und bis dahin von deren Vollziehung verschont bleiben will. Dies konnte er nur erreichen, wenn er am 20. Oktober 2008 gleichzeitig mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO Klage erhob. Das Schreiben vom 20. Oktober 2008 ist daher nach dem als Auslegungshilfe heranzuziehenden Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verstehen.
Die angefochtenen Bescheide sind auch noch nicht erledigt, da sie noch Grundlage von Kostenforderungen in Höhe von 30,00 bzw. 140,00 EUR sind.
In materieller Hinsicht ist für den Erfolg eines Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidend, ob das private Interesse eines Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen jedes denkbare öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache offensichtlich keinen Erfolg haben wird, insbesondere wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. An der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht nämlich regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse.
Hier wird die Klage des Antragstellers voraussichtlich Erfolg haben. Die Bescheide der Antragsgegnerin vom 18. September 2008 und 28. September 2008 sind voraussichtlich rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Zwar hat der Antragsteller gegen § 13 Abs. 4 Satz 3 FZV verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat der Erwerber eines Fahrzeuges unverzüglich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde - hier: der Antragsgegnerin - eine neue Zulassungsbescheinigung und ein neues Kennzeichen zu beantragen. Dies hat der Antragsteller hier nicht getan: Er hat das Fahrzeug mit dem Kennzeichen RE-P 442 am 18. Juli 2008 erworben und hatte bis zum 18. bzw. 28. September 2008 noch keine neue Zulassungsbescheinigung und kein neues Kennzeichen beantragt; er hat das Fahrzeug auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV außer Betrieb genommen, indem er die Kennzeichen entstempeln ließ, oder die Weiterveräußerung vom 10. August 2008 gemäß § 13 Abs. 4 Satz 1 FZV mitgeteilt.
Die von der Antragsgegnerin in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Maßnahmen (vorläufige Betriebsuntersagung, Fristsetzung für die Um- bzw. Abmeldung und Androhung bzw. schließlich Anordnung der Zwangsstilllegung) sind aber nicht die in § 13 Abs. 4 FZV bei einem solchen Verstoß vorgesehenen Rechtsfolgen.
§ 13 Abs. 4 Satz 4 FZV sieht für den Fall, dass das Fahrzeug nach einem Halterwechsel nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt bzw. eine Veräußerung nicht unverzüglich angezeigt wird, vor, dass die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbietet. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebotes endet die Zulassung des Fahrzeuges (§ 13 Abs. 4 Satz 5 FZV). Schon der Wortlaut der Vorschrift bietet hier also keine Grundlage für die von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen.
Auch die Entstehungsgeschichte des § 13 Abs. 4 FZV bestätigt diese Auffassung: Der bis zum 28. Februar 2007 gültige § 27 StVZO sah in Absatz 3 Satz 3 ausdrücklich vor, dass die Zulassungsbehörde den Betrieb eines Fahrzeuges vorübergehend untersagen kann, wenn der Erwerber nicht unverzüglich einen neuen Fahrzeugschein und ein neues Kennzeichen beantragt. Nach dem ebenfalls bis zum 28. Februar 2007 gültigen § 17 Abs. 2 StVZO konnte in diesem Fall auch die Entstempelung der Kennzeichen angeordnet werden (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 27 Rn. 27). Die alte Rechtslage hätte die hier getroffenen Maßnahmen daher vermutlich gedeckt. Der Regierungsentwurf für die FZV sah ursprünglich vor, diese Befugnis nahezu wortgleich in § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV zu übernehmen (vgl. Bundesrats-Drucksache 811/05, S. 25). Im Rahmen der Bundesratsbeteiligung wurde § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV dann aber geändert und bekam seine heutige Fassung. Dies wurde vom Bundesrat ausdrücklich damit begründet, dass "[d]ie bisher vorgesehene Betriebsuntersagung [...] nicht das geeignete Mittel [ist], solche Verstöße zu sanktionieren. Es ist vielmehr eine rechtliche Möglichkeit notwendig, in solchen Fällen die Zulassung zeitnah von Amts wegen beenden zu können." (Bundesrats-Drucksachen 811/1/05, S. 7 und 811/05 (Beschluss), S. 7). Der Verordnungsgeber wollte es mit der heute gültigen Fassung der FZV also ausdrücklich ausschließen, dass weiterhin Maßnahmen der hier vorliegenden Art bei einem Verstoß gegen die Ummeldepflicht im Fall des Halterwechsels ergriffen werden.
Diese Absicht des Verordnungsgebers kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass man eine vorläufige Betriebsuntersagung im Fall des Halterwechsels auf "§ 13 Abs. 3 i.V. mit § 13 Abs. 1 und 4 FZV" stützt, wie es die Antragsgegnerin hier im Bescheid vom 18. September 2008 getan hat. § 13 Abs. 1 Satz 5 bzw. § 13 Abs. 3 Satz 4 FZV sehen zwar beim Verstoß gegen bestimmte Anzeige- oder Ummeldepflichten die vorläufige Betriebsuntersagung vor. Die Vorschriften sind aber hier nicht einschlägig, da sie nicht den Fall des Halterwechsels regeln.
§ 13 Abs. 3 FZV regelt seinem eindeutigen Wortlaut nach nicht den Halterwechsel, sondern den Fall, dass der Halter umzieht oder das Fahrzeug an einen von seinem Wohnsitz verschiedenen Standort verlegt. Darum geht es hier nicht. Hier hat nicht der alte Halter seinen Wohnsitz oder den Standort des Fahrzeugs verlegt, sondern er hat die Haltereigenschaft aufgegeben und das Fahrzeug an einen neuen Halter - den Antragsteller - veräußert.
Auch § 13 Abs. 1 FZV ist hier nicht einschlägig. Zwar könnte man unter die nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FZV anzuzeigenden "Änderungen von Angaben zum Halter" vom Wortlaut her durchaus auch den Halterwechsel fassen. Einer solchen Auslegung steht jedoch die Systematik und die Entstehungsgeschichte des § 13 FZV entgegen. § 13 Abs. 4 FZV regelt den Halterwechsel ausdrücklich und ist daher für diesen Sonderfall einer "Änderung von Angaben zum Halter" spezieller als § 13 Abs. 1 FZV. Die spezielle Norm verdrängt nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen die allgemeine. Auch die oben erläuterte Entstehungsgeschichte macht deutlich, dass nach dem Willen des Verordnungsgebers bei einem Halterwechsel nicht zur vorläufigen Betriebsuntersagung gegriffen werden soll. Eine Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV auf den vorliegenden Fall würde diesem ausdrücklichen Willen des Normgebers widersprechen. Die Kammer hat erwogen, ob sich aus der Ausgestaltung des § 13 Abs. 4 Satz 4 FZV als "Kann-Vorschrift" entnehmen lässt, dass die dort geregelte Befugnis nicht abschließend ist, sondern die Behörde nach ihrem Ermessen auch auf § 13 Abs. 1 Satz 5 FZV zurückgreifen kann. Selbst wenn man dies annimmt, wären die angefochtenen Bescheide aber dennoch rechtswidrig. Denn nichts deutet darauf hin, dass die Antragsgegnerin Ermessen hinsichtlich der Frage ausgeübt hat, ob sie den Betrieb des Fahrzeugs vorläufig untersagen oder lieber die Zulassungsbescheinigung aufbieten will.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
2.)
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ( NVwZ 2004, 1327 ff.). Hiernach ergibt sich für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 2 500,00 EUR. Da im vorliegenden Eilverfahren lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, ist der Wert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.