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  • ab 29.05.1952 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 ZaWSPolGemRE - I.

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
Redaktionelle Abkürzung
ZaWSPolGemRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000004

1.
Der Wasserschutzpolizei obliegt die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie die Verhütung und Ermittlung strafbarer Handlungen auf den Binnen- und Küstengewässern.

Örtlich zuständig ist das Wasserschutzpolizeiamt Niedersachsen in Emden und das Wasserschutzpolizeiamt Bremen.

2.
Für die Durchführung der Fischereiaufsicht in den Küstengewässern ist als gemeinsame niedersächsisch-bremische Behörde das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven verantwortlich, dessen Zuständigkeitsbereich sich auf die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen erstreckt.

Das Fischereiamt hat die Aufgabe, die Fischerei durch Erhaltung und Verbesserung ihrer Erwerbsbedingungen zu fördern. Ihm obliegt die Durchführung der in den Fischereigesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen für die Fischerei. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen bedient es sich der Fischmeister.