Abschnitt 3 ZaWSPolGemRE - III.
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZaWSPolGemRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000004
1.
Stellt die Wasserschutzpolizei Verstöße gegen Fischereigesetze und Verordnungen fest, die durch das Fischereiamt zu ahnden sind, so ist dem Fischereiamt darüber Mitteilung zu machen.
2.
Eine Unterrichtung des Fischereiamts ist auch dann erforderlich, wenn die Wasserschutzpolizei Mängel in der Berufsfischerei feststellt, die nicht ihren Ursprung in Verstößen gegen Fischereigesetze und Verordnungen haben.