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  • ab 29.05.1952 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ZaWSPolGemRE - V.

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
Redaktionelle Abkürzung
ZaWSPolGemRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000004

1.
Zur Herbeiführung einer sachdienlichen engen Zusammenarbeit ist eine ständige Verbindung zwischen den Bootsstreifen der Wasserschutzpolizei und den Fischmeistern erforderlich.

2.
Zu diesem Zweck nehmen Beamte der Wasserschutzpolizei an den Kontrollfahrten der Fischmeister und Fischmeister an den Streifen der Wasserschutzpolizei nach Vereinbarung teil.

3.
Die gemeinsamen Kontrollfahrten oder Streifen sollen nach gegenseitiger Vereinbarung, und zwar möglichst einmal im Monat, stattfinden.

4.
Das Wasserschutzpolizeiamt Niedersachsen, das Wasserschutzpolizeiamt Bremen und das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven haben alle Neufassungen und Änderungen von Verordnungen und Bekanntmachungen, die von gemeinsamem Interesse sind oder sein können, vor Erlaß gemeinsam zu bearbeiten.

An
die Regierungspräsidenten in Aurich und Stade,
den Präsidenten des Nds. Verwaltungsbezirks in Oldenburg,
das Wasserschutzpolizeiamt Niedersachsen in Emden,
das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven in Bremerhaven.