Abschnitt 2 ZaWSPolGemRE - II.
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZaWSPolGemRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000004
1.
Da sich Fischereiaufsicht und Wasserschutzpolizei in der praktischen Durchführung ihrer Aufgaben stark berühren, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich.
2.
Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht leisten einander Amtshilfe und haben sich darüber hinaus gegenseitig bei allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse laufend zu beteiligen. Nach Möglichkeit soll der z u s t ä n d i g e Fischmeister bei der Aufklärung von Fischereistraftaten durch die Wasserschutzpolizei sofort hinzugezogen werden.