ZaWSPolGemRE,NI - Zusammenarbeit Wasserschutzpolizei-GemRE

Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
Redaktionelle Abkürzung
ZaWSPolGemRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000004

Gemeins. RdErl. d. Nds. MdI. - II/1 a - 20.30.00 - Nr. 607/52 - und d. Nds. MfELuF. - III/11 Nr. 702/52 - v. 24.5.1952 -.

Vom 24. Mai 1952 (Nds. MBl. S. 282)

- VORIS 79300 01 00 00 004 -

Im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres und dem Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr in Bremen ergehen zur Herbeiführung einer engen Zusammenarbeit zwischen der Wasserschutzpolizei und der Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen folgende Richtlinien:

Abschnitt 1 ZaWSPolGemRE - I.

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
Redaktionelle Abkürzung
ZaWSPolGemRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000004

1.
Der Wasserschutzpolizei obliegt die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie die Verhütung und Ermittlung strafbarer Handlungen auf den Binnen- und Küstengewässern.

Örtlich zuständig ist das Wasserschutzpolizeiamt Niedersachsen in Emden und das Wasserschutzpolizeiamt Bremen.

2.
Für die Durchführung der Fischereiaufsicht in den Küstengewässern ist als gemeinsame niedersächsisch-bremische Behörde das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven verantwortlich, dessen Zuständigkeitsbereich sich auf die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen erstreckt.

Das Fischereiamt hat die Aufgabe, die Fischerei durch Erhaltung und Verbesserung ihrer Erwerbsbedingungen zu fördern. Ihm obliegt die Durchführung der in den Fischereigesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen für die Fischerei. Zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen bedient es sich der Fischmeister.

Abschnitt 2 ZaWSPolGemRE - II.

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
Redaktionelle Abkürzung
ZaWSPolGemRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000004

1.
Da sich Fischereiaufsicht und Wasserschutzpolizei in der praktischen Durchführung ihrer Aufgaben stark berühren, ist eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen erforderlich.

2.
Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht leisten einander Amtshilfe und haben sich darüber hinaus gegenseitig bei allen Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse laufend zu beteiligen. Nach Möglichkeit soll der z u s t ä n d i g e Fischmeister bei der Aufklärung von Fischereistraftaten durch die Wasserschutzpolizei sofort hinzugezogen werden.

Abschnitt 3 ZaWSPolGemRE - III.

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
Redaktionelle Abkürzung
ZaWSPolGemRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000004

1.
Stellt die Wasserschutzpolizei Verstöße gegen Fischereigesetze und Verordnungen fest, die durch das Fischereiamt zu ahnden sind, so ist dem Fischereiamt darüber Mitteilung zu machen.

2.
Eine Unterrichtung des Fischereiamts ist auch dann erforderlich, wenn die Wasserschutzpolizei Mängel in der Berufsfischerei feststellt, die nicht ihren Ursprung in Verstößen gegen Fischereigesetze und Verordnungen haben.

Abschnitt 4 ZaWSPolGemRE - IV.

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
Redaktionelle Abkürzung
ZaWSPolGemRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300010000004

1.
Die von den Fischmeistern festgestellten Verstöße gegen Fischereigesetze und Verordnungen werden vom Fischereiamt geahndet, soweit es sich nicht um strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches oder um Übertretungen und Vergehen handelt, die in Fischereigesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroht sind.

2.
Soweit Verstöße gegen Fischereigesetze und Verordnungen vom Fischereiamt nicht selbst geahndet werden, benachrichtigt es die örtlich zuständige Wasserschutzpolizei.

3.
Das Fischereiamt unterrichtet die Wasserschutzpolizei über alle Vorgänge in der Fischerei, die zur Durchführung von wasserschutzpolizeilichen Aufgaben von Interesse sind oder sein können. Hierzu gehören z.B. die Übersendung der Listen über registrierte Fischereifahrzeuge und erteilte Fischereierlaubnisscheine sowie die Bekanntgabe von Schonbezirken.