Abschnitt 4 ZaWSPolGemRE - IV.
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen Wasserschutzpolizei und Fischereiaufsicht für die Küstengewässer der Länder Niedersachsen und Bremen
- Redaktionelle Abkürzung
- ZaWSPolGemRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79300010000004
1.
Die von den Fischmeistern festgestellten Verstöße gegen Fischereigesetze und Verordnungen werden vom Fischereiamt geahndet, soweit es sich nicht um strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches oder um Übertretungen und Vergehen handelt, die in Fischereigesetzen und Verordnungen mit Strafe bedroht sind.
2.
Soweit Verstöße gegen Fischereigesetze und Verordnungen vom Fischereiamt nicht selbst geahndet werden, benachrichtigt es die örtlich zuständige Wasserschutzpolizei.
3.
Das Fischereiamt unterrichtet die Wasserschutzpolizei über alle Vorgänge in der Fischerei, die zur Durchführung von wasserschutzpolizeilichen Aufgaben von Interesse sind oder sein können. Hierzu gehören z.B. die Übersendung der Listen über registrierte Fischereifahrzeuge und erteilte Fischereierlaubnisscheine sowie die Bekanntgabe von Schonbezirken.