§ 84 NBG - Reisekostenvergütung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) 1Eine Beamtin oder ein Beamter erhält die notwendigen Kosten einer Reise zur Erledigung eines Dienstgeschäftes (Dienstreise) und die angemessenen Kosten einer anderen dienstlich veranlassten Reise vergütet (Reisekostenvergütung). 2Die Reisekostenvergütung umfasst die Fahrt- und Flugkostenerstattung, die Wegstreckenentschädigung, das Tage- und das Übernachtungsgeld, die Reisebeihilfen für Heimfahrten, die Erstattung der Fahrtauslagen zum Besuch einer oder eines lebensgefährlich erkrankten Dienstreisenden sowie die Erstattung aller übrigen Kosten, die durch die Reise veranlasst sind. 3Auf Reisekostenvergütung kann vor Antritt der Reise in elektronischer oder schriftlicher Form verzichtet werden.
(2) 1Die Einzelheiten zu Art und Umfang der Reisekostenvergütung sowie des Genehmigungs- und Abrechnungsverfahrens regelt die Landesregierung durch Verordnung. 2Bei der Bemessung der Reisekostenvergütung können Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung festgesetzt und abweichende Regelungen für Dienstreisen im oder in das Ausland sowie vom Ausland in das Inland getroffen werden.