Abschnitt 4 CampusNRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- CampusNRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
4.1 Gefördert werden Vorhaben, die in Niedersachsen durchgeführt und deren Ausgaben Investitionen zugeschrieben werden können, die in Niedersachsen getätigt werden. Forschungsergebnisse müssen den am Projekt beteiligten niedersächsischen Konsortialpartnern vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden. Der Antragssteller muss dabei nicht in Niedersachsen ansässig sein. Eine Kooperationsvereinbarung mit den erforderlichen niedersächsischen Konsortialpartnern ist der Bewilligungsstelle vorzulegen.
4.2 Zuwendungsfähig sind nur solche Projekte, für die der Zuwendungsempfänger oder ein Konsortialpartner mit einem Frequenznutzungskonzept gegenüber der Bundesnetzagentur nachgewiesen hat, dass ein konkretes Anwendungsszenario für die Nutzung der lokalen Frequenzen besteht. Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen eines Frequenzzuteilungsbescheides von der Bundesnetzagentur. Dieser muss der Bewilligungsstelle vorgelegt werden. Stattdessen kann auch eine Kooperationsvereinbarung mit einem Mobilfunknetzbetreiber eingereicht werden.
4.3 Im Falle von Nummer 2.3 etablieren die Konsortialpartner eine wirksame Zusammenarbeit i. S. von Artikel 25 Abs. 6 Buchst. b Buchst. i AGVO und haben dazu ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung bestimmt auch, welcher Konsortialpartner die Aufgabe des Projektkoordinators übernimmt. Der Projektkoordinator stellt den Zuwendungsantrag für die beteiligten Partner und stellt die Weitergabe der Zuwendung an die Konsortialpartner in dem auf sie entfallenden Umfang sicher. Alternativ können Partner auch eigene Anträge stellen, die dann in der Gesamtheit als Verbundprojekt behandelt werden.
4.4 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsstelle einen Finanzierungsplan vorlegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)