CampusNRL-Erl,NI - Campusnetz-Richtlinie-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen
(Campusnetz-Richtlinie)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
CampusNRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Erl. d. MW v. 24. 3. 2021 - DIG-30740/Mobilfunk -

Vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)

Geändert durch Erl. vom 6. Dezember 2023 (Nds. MBl. S. 981)

- VORIS 20500 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Zuwendungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 CampusNRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
CampusNRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Vorhaben zur Beschleunigung digitaler Entwicklungen und Prozesse der Wirtschaft und Gesellschaft in Niedersachsen aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen.

1.2 Zweck der Förderung ist die Schaffung von Anreizen für die Installation, Bereitstellung und Nutzung von Campusnetzen, um Prozess- und Organisationsinnovationen zur Anwendung digitaler Methoden sowie Forschungsvorhaben zur Erprobung digitaler Technologien und Geschäftsmodelle im Kontext des 5G-Standards voranzutreiben.

1.3 Campusnetze i. S. dieser Richtlinie sind:

1.3.1
lokale, private Funknetze, deren Frequenznutzungsrechte von der Bundesnetzagentur gemäß der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale Frequenznutzungen im Frequenzbereich 3.700-3.800 MHz (Verwaltungsvorschrift lokales Breitband) vom 19. 11. 2019 sowie der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale, breitbandige Frequenznutzungen im Frequenzbereich 24,25-27,5 GHz (VV Lokales Breitband 26 GHz) vom 17. 12. 2020 auf Antrag vergeben werden,

1.3.2
auf den ersteigerten Frequenzen der Mobilfunknetzbetreiber basierende und räumlich abgegrenzte Funknetze.

1.4 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellen, gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), - im Folgenden: AGVO -. Alternativ kann die Gewährung der Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - erfolgen.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)

Abschnitt 2 CampusNRL-Erl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
CampusNRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

2.1 Gefördert werden im Rahmen dieser Richtlinie Ausgaben für Investitionen nach § 13 Abs. 3 Satz 2 LHO zur Bereitstellung und Nutzung von Funktechnologie für den Betrieb eines Campusnetzes und zu Forschungszwecken. Der Funkstandard (z. B. 4G, 5G) ist im Rahmen der o. g. Verwaltungsvorschrift lokales Breitband frei wählbar. Zum Fördergegenstand zählen auch die Beschaffung, sowie die Auf- und Umrüstung von technischen Anwendungen, die das Campusnetz nutzen, sofern diese mit Prozess- oder Organisationsinnovationen einhergehen bzw. zu Forschungszwecken erfolgen.

2.2 Folgende Definitionen liegen den Begriffen der Organisationsinnovation und Prozessinnovation nach Artikel 29 AGVO zugrunde:

2.2.1
Organisationsinnovation: Die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.

2.2.2
Prozessinnovation: Die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Leistungen (einschließlich wesentlicher Änderungen bei den Techniken, den Ausrüstungen oder der Software).

2.3 Bei Forschungsprojekten sind nach Artikel 25 AGVO i. V. m. Artikel 2 Abs. 85 und Abs. 86 Sätze 1 und 2 AGVO folgende Vorhaben zuwendungsfähig:

2.3.1
Industrielle Forschung: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

2.3.2
Experimentelle Entwicklung: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)

Abschnitt 3 CampusNRL-Erl - Zuwendungsempfänger

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, öffentliche und kommunale Unternehmen, Kommunen, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Forschungseinrichtungen einschließlich Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und Kleinstunternehmen sowie Unternehmen, die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.

3.2 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage der AGVO gewährt werden, gilt zusätzlich Folgendes:

3.2.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

3.2.2
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. von Artikel 2 Abs. 18 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Abweichungen hiervon sind zulässig, solange sie mit Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO vereinbar sind.

3.2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren auch in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)

Abschnitt 4 CampusNRL-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
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CampusNRL-Erl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

4.1 Gefördert werden Vorhaben, die in Niedersachsen durchgeführt und deren Ausgaben Investitionen zugeschrieben werden können, die in Niedersachsen getätigt werden. Forschungsergebnisse müssen den am Projekt beteiligten niedersächsischen Konsortialpartnern vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden. Der Antragssteller muss dabei nicht in Niedersachsen ansässig sein. Eine Kooperationsvereinbarung mit den erforderlichen niedersächsischen Konsortialpartnern ist der Bewilligungsstelle vorzulegen.

4.2 Zuwendungsfähig sind nur solche Projekte, für die der Zuwendungsempfänger oder ein Konsortialpartner mit einem Frequenznutzungskonzept gegenüber der Bundesnetzagentur nachgewiesen hat, dass ein konkretes Anwendungsszenario für die Nutzung der lokalen Frequenzen besteht. Voraussetzung für die Antragstellung ist das Vorliegen eines Frequenzzuteilungsbescheides von der Bundesnetzagentur. Dieser muss der Bewilligungsstelle vorgelegt werden. Stattdessen kann auch eine Kooperationsvereinbarung mit einem Mobilfunknetzbetreiber eingereicht werden.

4.3 Im Falle von Nummer 2.3 etablieren die Konsortialpartner eine wirksame Zusammenarbeit i. S. von Artikel 25 Abs. 6 Buchst. b Buchst. i AGVO und haben dazu ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die Vereinbarung bestimmt auch, welcher Konsortialpartner die Aufgabe des Projektkoordinators übernimmt. Der Projektkoordinator stellt den Zuwendungsantrag für die beteiligten Partner und stellt die Weitergabe der Zuwendung an die Konsortialpartner in dem auf sie entfallenden Umfang sicher. Alternativ können Partner auch eigene Anträge stellen, die dann in der Gesamtheit als Verbundprojekt behandelt werden.

4.4 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist. Der Zuwendungsempfänger muss hierzu der Bewilligungsstelle einen Finanzierungsplan vorlegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)