Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 CampusNRL-Erl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
CampusNRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage von Artikel 29 AGVO gewährt werden, betragen die Förderhöchstsätze laut Artikel 29 AGVO 50 % für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und 15 % für große Unternehmen. Große Unternehmen müssen hierfür mit einem KMU zusammenarbeiten und die beteiligten KMU müssen mindestens 30 % der gesamten gemäß Artikel 29 Abs. 3 AGVO beihilfefähigen Ausgaben im Verbundprojekt tragen. Der Förderhöchstbetrag je Zuwendungsempfänger beträgt 200 000 EUR. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 25 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.3 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage von Artikel 25 AGVO gewährt werden, betragen die Förderhöchstsätze laut Artikel 25 AGVO 50 % der beihilfefähigen Ausgaben für industrielle Forschung und 25 % der beihilfefähigen Ausgaben für experimentelle Entwicklung. Der Förderhöchstbetrag je Vorhaben beträgt in diesem Fall 2 Mio. EUR. Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 25 000 EUR werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).

5.4 Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt auf maximal 80 % der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden:

5.4.1
um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen;

5.4.2
um 15 Prozentpunkte, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. a)

    das Vorhaben beinhaltet die wirksame Zusammenarbeit

    • zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, oder wird in mindestens zwei Mitgliedsstaaten oder einem Mitgliedsstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 % der beihilfefähigen Ausgaben bestreitet, oder

    • zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 % der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen;

  2. b)

    die Ergebnisse des Vorhabens finden durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung.

5.5 Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der De-minimis-Verordnung oder stellt das Vorhaben keine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV dar, kann ein einmaliger Zuschuss in Höhe von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden. Für den Förderhöchstbetrag und die Bagatellgrenze gelten bei beihilfefreien Projekten die Nummern 5.2 und 5.3 entsprechend der inhaltlichen Projektzuordnung in Nummer 2.

5.6 Zuwendungsfähig sind die innerhalb des Bewilligungszeitraumes von fünf Jahren anfallenden Ausgaben des Zuwendungsempfängers für Investitionen im Rahmen der unter Nummer 2 beschriebenen Maßnahmen. Unter den Investitionsbegriff fallen Beschaffungen, deren Nutzungsdauer mehr als ein Jahr beträgt und deren Wert die nach der LHO festgelegten Wertgrenzen überschreiten.

5.7 Für die Förderung auf Grundlage der AGVO gilt: Wenn das Sachvermögen nicht während seiner gesamten Lebensdauer für das Vorhaben verwendet wird, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Vorhabens als beihilfefähig. Eine vorzeitige Veräußerung des Sachvermögens ist der Bewilligungsstelle anzuzeigen.

5.8 Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Investitionsbegriffs sind zuwendungsfähig:

5.8.1
Ausgaben für materielle Vermögenswerte, sofern ein Kaufpreis von 5 000 EUR brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein Exemplar oder mehrere Exemplare des gleichen Gegenstandes handeln.

5.8.2
Ausgaben für immaterielle Vermögenswerte, sofern es sich um Software oder Softwarelizenzen handelt, bei denen ein Kaufpreis von 5 000 EUR brutto überschritten wird. Dabei muss es sich um ein Exemplar oder mehrere Exemplare derselben Software oder Softwarelizenz handeln.

5.8.3
Ausgaben, die nicht unter den Investitionsbegriff fallen, können als Kaufnebenkosten geltend gemacht werden, wenn sie den Investitionsmaßnahmen zugeordnet werden können.

5.8.4
Erfolgt die Zuwendung auf Grundlage der AGVO, müssen die Ausgaben zudem gemäß Artikel 29 Abs. 3 AGVO oder gemäß Artikel 25 Abs. 3 AGVO beihilfefähig sein.

5.9 Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Finanzierungsausgaben,

  • die Umsatzsteuer, die nach UStG als Vorsteuer abziehbar ist,

  • Personal- und Betriebsausgaben,

  • Online-Marketing-Maßnahmen (z. B. Suchmaschinenoptimierung),

  • Eigenleistungen.

5.10 Eine Kumulation der Zuwendung mit anderen Bundes- oder EU-Programmen ist möglich, soweit dort nichts anderes geregelt ist. In Kombination mit den weiteren Fördermaßnahmen kann der kumulierte Förderhöchstbetrag höher als die genannten Beträge in Nummer 5.2 und 5.3 ausfallen. Der niedersächsische Förderhöchstbetrag nach dieser Richtlinie ändert sich dadurch nicht. Eine Vollfinanzierung für Gebietskörperschaften ist unzulässig. Bei Zuwendungen auf Grundlage der AGVO oder der De-minimis-Verordnung sind zusätzlich die Kumulierungsregeln gemäß Artikel 8 AGVO bzw. Artikel 5 De-minimis-Verordnung zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)