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Abschnitt 1 CampusNRL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
CampusNRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Vorhaben zur Beschleunigung digitaler Entwicklungen und Prozesse der Wirtschaft und Gesellschaft in Niedersachsen aus Mitteln des Sondervermögens für den Ausbau von hochleistungsfähigen Datenübertragungsnetzen und für Digitalisierungsmaßnahmen.

1.2 Zweck der Förderung ist die Schaffung von Anreizen für die Installation, Bereitstellung und Nutzung von Campusnetzen, um Prozess- und Organisationsinnovationen zur Anwendung digitaler Methoden sowie Forschungsvorhaben zur Erprobung digitaler Technologien und Geschäftsmodelle im Kontext des 5G-Standards voranzutreiben.

1.3 Campusnetze i. S. dieser Richtlinie sind:

1.3.1
lokale, private Funknetze, deren Frequenznutzungsrechte von der Bundesnetzagentur gemäß der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale Frequenznutzungen im Frequenzbereich 3.700-3.800 MHz (Verwaltungsvorschrift lokales Breitband) vom 19. 11. 2019 sowie der Verwaltungsvorschrift für Frequenzzuteilungen für lokale, breitbandige Frequenznutzungen im Frequenzbereich 24,25-27,5 GHz (VV Lokales Breitband 26 GHz) vom 17. 12. 2020 auf Antrag vergeben werden,

1.3.2
auf den ersteigerten Frequenzen der Mobilfunknetzbetreiber basierende und räumlich abgegrenzte Funknetze.

1.4 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt, soweit die Zuwendungen staatliche Beihilfen i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. C 202 S. 47 vom 7. 6. 2016, Nr. C 400 S. 1; 2017 Nr. C 59 S. 1) - im Folgenden: AEUV - darstellen, gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. 6. 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. 6. 2023 (ABl. EU Nr. L 167 S. 1), - im Folgenden: AGVO -. Alternativ kann die Gewährung der Zuwendung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. 12. 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1), geändert durch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. 7. 2020 (ABl. EU Nr. L 215 S. 3), - im Folgenden: De-minimis-Verordnung - erfolgen.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)