Abschnitt 3 CampusNRL-Erl - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- CampusNRL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
3.1 Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, öffentliche und kommunale Unternehmen, Kommunen, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Forschungseinrichtungen einschließlich Hochschulen in staatlicher Trägerschaft und Kleinstunternehmen sowie Unternehmen, die im Agrarsektor, d. h. in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind.
3.2 Bei Zuwendungen, die auf Grundlage der AGVO gewährt werden, gilt zusätzlich Folgendes:
3.2.1
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
3.2.2
Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten i. S. von Artikel 2 Abs. 18 AGVO sind von einer Förderung ausgeschlossen. Abweichungen hiervon sind zulässig, solange sie mit Artikel 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO vereinbar sind.
3.2.3
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen bzw. Sektoren auch in den sonstigen Fällen des Artikel 1 Abs. 2 bis 5 AGVO.
Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)