Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 24.03.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 CampusNRL-Erl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von lokalen Frequenznutzungen (Campusnetzen) im Land Niedersachsen (Campusnetz-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
CampusNRL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie abweichende Regelungen getroffen sind.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.

7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen und Vordrucke auf ihrer Internetseite (www.nbank.de) bereit.

7.4 Die Übermittlung elektronischer Dokumente sowie das Ersetzen der Schriftform durch die elektronische Form sind nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften gemäß § 3 a VwVfG in seiner jeweils geltenden Fassung zulässig.

7.5 Im Rahmen der durch die jährliche Haushaltszuweisung zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus.

7.6 Mit dem Vorhaben darf erst nach der Bewilligung begonnen werden. Als Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Vertrages zu werten. Vorbereitungsarbeiten und Verfahren, die zur Stellung des Antrags notwendig sind, wie etwa die Beantragung einer Frequenzzuteilung für lokale Frequenznutzungen im Frequenzbereich 3 700-3 800 MHz oder 24,25-27,5 GHz bei der Bundesnetzagentur, gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

7.7 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Soweit eine beabsichtigte Zuwendung nach dieser Richtlinie eine staatliche Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, gilt Folgendes:

7.7.1
Bei Zuwendungen, die auf Grundlage von Artikel 25 oder 29 AGVO gewährt werden, ist durch die Bewilligungsstelle sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO eingehalten werden, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikel 25 oder 29 AGVO (insbesondere die dortigen speziellen Tatbestandsmerkmale, die Beihilfehöchstgrenzen und die beihilfefähigen Ausgaben).

7.7.2
Bei Zuwendungen, die auf Grundlage der De-minimis-Verordnung gewährt werden, ist durch die Bewilligungsstelle sicherzustellen, dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung eingehalten werden (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung).

7.8 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Die Bewilligungsstelle hält den Zuwendungsempfänger in der Regel dazu an, Mittel mindestens einmal in jedem Kalenderjahr abzurufen (Mittelabruf).

7.9 Für das Auswahlverfahren ist eine Projektskizze bei der Bewilligungsstelle unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Struktur einzureichen.

7.10 Nach Eingang der Projektskizze erfolgt durch die Bewilligungsstelle eine Prüfung der Förderwürdigkeit basierend auf der fachlichen Bewertung der Qualitätskriterien durch das Breitbandzentrum Niedersachsen-Bremen oder einer anderen vom Land benannten Stelle (Mobilfunkkompetenzstelle). Details und Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) sind auf der Internetseite der Bewilligungsstelle eingestellt.

7.11 Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus dem Sachbericht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.12 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist der Bewilligungsstelle abweichend von Nummer 6.1 ANBest-P und von Nummer 5.4 ANBest-Gk innerhalb von vier Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch vier Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums nachzuweisen (Verwendungsnachweis).

7.13 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Mit dem Nachweis sind die Originalbelege über die Einzelzahlungen (Einnahme- und Ausgabebelege) vorzulegen. Die Dokumentation und Unterlagen über die Vergabe von Aufträgen sind in Kopie einzureichen.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erlasses vom 24. März 2021 (Nds. MBl. S. 521)