Abschnitt 6 BBiFöÜwRE - Berichterstattung über die Tätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
- Redaktionelle Abkürzung
- BBiFöÜwRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000022
Jede Ausbildungsberaterin und jeder Ausbildungsberater legt bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres dem zuständigen Berufsbildungsausschuß und dem MK einen zusammenfassenden Bericht über die im abgelaufenen Berichtsjahr geleistete Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erfahrungen vor.
Werden Mängel festgestellt, die die Berufsbildung einzelner oder bestimmter Gruppen von Auszubildenden nicht nur unwesentlich beeinträchtigen oder gefährden, ist das MK als zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten.