Abschnitt 4 BBiFöÜwRE - Verfahren für die Beratung und Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
- Redaktionelle Abkürzung
- BBiFöÜwRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000022
4.1
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind berechtigt und verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte zu verlangen, entsprechende Unterlagen einzusehen und die Ausbildungsstätten zu besichtigen.
Zu den Ausbildungsstätten zählen die Ausbildungsräume und Arbeitsräume, soweit dort Ausbildungsplätze vorhanden sind, ferner die Räume für den Aufenthalt und die Unterkunft von Auszubildenden, sofern sie vom Ausbildenden gestellt werden.
4.2
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater erfüllen ihre Aufgaben durch
- Besuch der Ausbildungsstätten im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung,
- Besuch der Ausbildungsstätten auf Grund besonderer Veranlassung (Beschwerden oder sonstige aktuelle Anlässe, die mit Vorrang zu bearbeiten sind),
- Abhalten von und Beteiligung an Sprechstunden und Sprechtagen für Ausbildende, Ausbilderinnen, Ausbilder und Auszubildende. Die Sprechtage sind den Beteiligten in geeigneter Form bekanntzugeben,
- Einzel- und Gruppenberatung.
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sollen nach Möglichkeit einmal im Jahr die in ihrem Bereich liegenden Ausbildungsstätten aufsuchen.
4.3
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind zur Verschwiegenheit über alle dienstlichen Angelegenheiten verpflichtet.