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  • ab 09.07.1992 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 BBiFöÜwRE - Aufgaben der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater

Bibliographie

Titel
Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
Redaktionelle Abkürzung
BBiFöÜwRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22420000000022

Der Ausbildungsberaterin und dem Ausbildungsberater obliegen

  • die Beratung der an der Ausbildung Beteiligten,
  • die Überwachung der Berufsausbildung.

Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben:

3.1
Beratung der an der Ausbildung Beteiligten, und zwar

  1. 3.1.1

    der Ausbildenden sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder

  2. 3.1.1.1

    über die Voraussetzungen der Berufsausbildung, insbesondere über

    • Ausbildungsvertrag einschließlich Ausbildungsplan und Ausbildungspflichten,

    • Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte,

    • Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern;

  3. 3.1.1.2

    über die Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere über

    • berufs- und arbeitspädagogische Fragen der Ausbildung,

    • Einsatz von Lehr- und Lernmitteln,

    • Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen,

    • sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,

    • Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

    • Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten und Berufsschulen,

    • Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeiten,

    • Zulassungen, Anforderungen und Ablauf bei Zwischen- und Abschlußprüfungen;

  4. 3.1.2

    der Auszubildenden über

    • Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis,

    • Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

    • Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei Leistungs- und Entwicklungsstörungen,

    • Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit,

    • Zulassung, Anforderungen und Ablauf der Zwischen- und der Abschlußprüfung.

3.2
Überwachung der Berufsausbildung, und zwar Überwachung

  1. 3.2.1   

    der Eignung der Ausbildenden sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder mit den Bereichen

    • persönliche Eignung und fachliche Eignung,

    • erweiterte Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 21 BBiG;

  2. 3.2.2   

    der Eignung der Ausbildungsstätten mit den Bereichen

    • Art und Einrichtung,

    • angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (angemessen ist dieses Verhältnis, solange die Berufsausbildung nicht gefährdet wird);

  3. 3.2.3   

    der Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere

    • Einhaltung der Ausbildungsordnung und der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung,

    • Beachtung des Verbots der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten,

    • Einhaltung der Freistellung zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,

    • Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln,

    • Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Ausbildungsvertrages, der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. BBiG, JArbSchG, MuSchG) und der tarifvertraglichen Bestimmungen,

    • Verpflichtung zur Bestellung und zum Einsatz von Ausbilderinnen und Ausbildern,

    • Erfüllung von Auflagen zur Behebung von Mängeln.