Abschnitt 3 BBiFöÜwRE - Aufgaben der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
- Redaktionelle Abkürzung
- BBiFöÜwRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000022
Der Ausbildungsberaterin und dem Ausbildungsberater obliegen
- die Beratung der an der Ausbildung Beteiligten,
- die Überwachung der Berufsausbildung.
Daraus ergeben sich insbesondere folgende Einzelaufgaben:
3.1
Beratung der an der Ausbildung Beteiligten, und zwar
- 3.1.1
der Ausbildenden sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder
- 3.1.1.1
über die Voraussetzungen der Berufsausbildung, insbesondere über
Ausbildungsvertrag einschließlich Ausbildungsplan und Ausbildungspflichten,
Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte,
Bestellung von Ausbilderinnen und Ausbildern;
- 3.1.1.2
über die Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere über
berufs- und arbeitspädagogische Fragen der Ausbildung,
Einsatz von Lehr- und Lernmitteln,
Auswahl und Ausstattung von Ausbildungsplätzen,
sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
Zusammenarbeit mit den an der Ausbildung Beteiligten, insbesondere mit den Erziehungsberechtigten und Berufsschulen,
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeiten,
Zulassungen, Anforderungen und Ablauf bei Zwischen- und Abschlußprüfungen;
- 3.1.2
der Auszubildenden über
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis,
Berufsschulbesuch und Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei Leistungs- und Entwicklungsstörungen,
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit,
Zulassung, Anforderungen und Ablauf der Zwischen- und der Abschlußprüfung.
3.2
Überwachung der Berufsausbildung, und zwar Überwachung
- 3.2.1
der Eignung der Ausbildenden sowie der Ausbilderinnen und Ausbilder mit den Bereichen
persönliche Eignung und fachliche Eignung,
erweiterte Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder gemäß § 21 BBiG;
- 3.2.2
der Eignung der Ausbildungsstätten mit den Bereichen
Art und Einrichtung,
angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte (angemessen ist dieses Verhältnis, solange die Berufsausbildung nicht gefährdet wird);
- 3.2.3
der Durchführung der Berufsausbildung, insbesondere
Einhaltung der Ausbildungsordnung und der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung,
Beachtung des Verbots der Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten,
Einhaltung der Freistellung zum Besuch der Berufsschule und zur Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung von Ausbildungsmitteln,
Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Ausbildungsvertrages, der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (z.B. BBiG, JArbSchG, MuSchG) und der tarifvertraglichen Bestimmungen,
Verpflichtung zur Bestellung und zum Einsatz von Ausbilderinnen und Ausbildern,
Erfüllung von Auflagen zur Behebung von Mängeln.