Abschnitt 1 BBiFöÜwRE - Bestellung und Status der Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien für die Förderung und Überwachung der Berufsbildung durch Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater
- Redaktionelle Abkürzung
- BBiFöÜwRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22420000000022
1.1
Auf Grund von Vorschlägen der landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger, soweit vorhanden ihrer Landesverbände, beruft das MK zur Förderung und Überwachung der Berufsbildung im Ausbildungsberuf der oder des Sozialversicherungsfachangestellten ehrenamtliche Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater.
1.2
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater sind dem MK für ihre Tätigkeit verantwortlich.
1.3
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater werden unter Angabe ihres Zuständigkeitsbereichs in geeigneter Weise bekanntgemacht.
1.4
Ausbildungsberaterinnen und Ausbildungsberater können aus wichtigem Grunde (u.a. bei Ausscheiden aus dem Dienst) nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten abberufen werden.