Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 07.03.2017, Az.: L 13 AS 336/16 B

Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Gewährung von höheren Sozialleistungen hinsichtlich Neuermittlung der Regelbedarfe; Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Keine hinreichende Aussicht auf Erfolg einer Anfechtungs- und Leistungsklage zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
07.03.2017
Aktenzeichen
L 13 AS 336/16 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 15016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2017:0307.L13AS336.16B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 11.11.2016 - AZ: S 46 AS 522/16

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält ein Verfahrensbeteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; die danach erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

2. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen.

3. Schwierige und bislang nicht geklärte Rechtsfrage dürfen daher nicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren "durchentschieden" werden.

4. Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. November 2016 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Sozialgerichts (SG) Oldenburg vom 11. November 2016 ist zulässig, insbesondere ist der für die Zulässigkeit der Beschwerde in PKH-Verfahren gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 c) i. V. m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750 EUR erreicht. Auch wenn die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht beziffert haben, haben sie sich immerhin in der Beschwerdebegründung die Forderung des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes nach einem Regelsatz für alleinstehende Leistungsberechtige in Höhe von 520 EUR zu Eigen gemacht, so dass bei einem mit den angefochtenen Bescheiden geregelten Zeitraum von sieben Monaten (1. Februar bis 31. August 2016) und einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft von einer Klageforderung ausgegangen werden kann, die den Betrag von 750 EUR übersteigt.

Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Das SG Oldenburg hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von den Klägern zum Az. S 46 AS 522/16 erhobene und allein mit der von ihnen angenommenen Verfassungswidrigkeit der geltenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Regelbedarfe nach dem SGB II begründeten Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgelehnt.

Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Verfahrensbeteiligter Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die danach erforderliche Prüfung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den verfassungsrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Schwierige und bislang nicht geklärte Rechtsfrage dürfen daher nicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren "durchentschieden" werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts [BVerfG], vgl. zuletzt: Beschluss vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 1695/15 - Rn. 17 m. w. N.). Prozesskostenhilfe darf aber verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, aber fernliegend ist (vgl. z. B. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 380/16 - Rn. 12).

So liegt der Fall hier. Angesichts der Bindung der Gerichte an Gesetz und Recht und des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist es ausgeschlossen, dass die Kläger, die die ihnen nach geltendem Recht zustehenden SGB II-Leistungen mit den angefochtenen Bescheiden erhalten haben, mit ihrem Begehren auf Verurteilung des Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen im fachgerichtlichen Verfahren durchdringen. Die Zuerkennung höherer Leistungen für den streitbefangenen Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August 2016 könnte allenfalls das Ergebnis einer Entscheidung des BVerfG sein, welche aufgrund einer im fachgerichtlichen Verfahren erfolgten Richtervorlage oder aufgrund einer nach Erschöpfung des Rechtswegs erhobenen Verfassungsbeschwerde der Kläger ergehen könnte. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang davon ausgehen, dass das BVerfG die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Regelbedarfe als mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) unvereinbar erklären und den Gesetzgeber verpflichten wird, die erforderliche Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft zu setzen, zwingen die genannten Grundrechtsnormen den Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des BVerfG gerade nicht dazu, existenzsichernde Leistungen rückwirkend neu festzusetzen (vgl. Urteil zur Höhe der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - Rn. 111). Die Notwendigkeit einer rückwirkenden Neuregelung durch den Gesetzgeber bzw. einer eigenen Übergangsregelung hat das BVerfG nur bei evident unzureichenden Leistungsbeträgen gesehen (a. a. O. Rn. 98; Urteil vom 9. Februar 2010 - 1 BvL 1/09 u. a. - Rn. 217). Die Kläger machen selbst nicht geltend, dass sie die nach Maßgabe der vom BVerfG mit Urteil vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 u. a. - für verfassungsgemäß erklärten Vorschriften des § 20 Abs. 5 S. 2 SGB II i. V. m. §§ 28, 28 a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz ermittelten und fortgeschriebenen Regelsätze für evident unzureichend halten. Derartiges ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Da die Steigerung des Verbraucherpreisindexes in den vergangenen Jahren geringer gewesen ist als die Entwicklung des Preisindexes der regelbedarfsrelevanten Güter (vgl. näher Bayerisches LSG, Beschlüsse vom 21. Juli 2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - Rn. 18 und vom 24. August 2016 - L 16 AS 222/16 B - Rn. 23; LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 2235/16 B - Rn. 18), kann eine zwischenzeitliche Bedarfsunterdeckung des Existenzminimums nicht angenommen werden. Nur bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter wäre der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, zeitnah zu reagieren und nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zu warten (BVerfG a. a. O. Rn. 144). Für unvermittelt aufgetretene, extreme Preissteigerungen seit der Entscheidung des BVerfG vom Juli 2014 geben indes auch die in der Beschwerdebegründung zitierten Stellungnahmen der Verbände nichts her.

Bei der anstehenden Neuermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage der EVS 2013, hinsichtlich derer gesetzliche Fristen nicht vorgegeben sind (vgl. Bayrisches LSG, Beschluss vom 24. August 2016 - L 16 AS 222/16 B - Rn. 22 f), wird der Gesetzgeber die Vorgaben des BVerfG aus dem Beschluss vom 23. Juli 2014 zu beachten haben, insbesondere zwischenzeitlich erkennbare Bedenken aufzugreifen und unzureichende Berechnungsschritte zu korrigieren haben, wobei Bedenken hinsichtlich einzelner Berechnungspositionen nicht ohne weiteres auf die verfassungsrechtliche Beurteilung durchschlagen werden (vgl. Rn. 141 des genannten Beschlusses). Es muss aber bei fehlenden Anhaltspunkten für eine evidente Unterschreitung des Existenzminimums durch die für das Jahr 2016 gesetzlich festgesetzten Regelbedarfe als fernliegend bezeichnet werden, dass es für den Fall, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben verfehlt haben sollte, zu einer rückwirkenden Korrektur der Regelsätze für das Jahr 2016 im Wege einer vom BVerfG getroffenen Übergangsregelung oder einer von ihm angeordneten rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung kommen wird.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.