Abschnitt 5 LSBTI-RL-Erl - Antrags- und Bewilligungsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
- Redaktionelle Abkürzung
- LSBTI-RL-Erl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21141
5.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
5.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.
5.3 Die Selbsthilfegruppen und vergleichbaren Zusammenschlüsse legen ihre Anträge dem QNN vor. Das QNN koordiniert und bündelt diese Anträge und stellt als Erstempfänger einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger bei der Bewilligungsbehörde. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)