LSBTI-RL-Erl,NI - "LSBTI*"-Richtlinie Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen
("LSBTI*"-Richtlinie)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LSBTI-RL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Erl. d. MS v. 30. 4. 2021 - 304-43461/1 -

Vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)

- VORIS 21141 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang der Zuwendung4
Antrags- und Bewilligungsverfahren5
Schlussbestimmungen6

Abschnitt 1 LSBTI-RL-Erl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LSBTI-RL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe der VV zu § 44 LHO und dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen, um

  • die Wahrnehmung und Wertschätzung gegenüber der Vielfalt der sexuellen Orientierung und Geschlechter zu steigern,

  • vergleichbare Entwicklungschancen für alle Menschen unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität herzustellen sowie

  • die materiellen Arbeitsbedingungen der Selbsthilfe und Interessenvertretungen von gleichgeschlechtlich orientierten sowie trans- oder intergeschlechtlichen Menschen zu verbessern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)

Abschnitt 2 LSBTI-RL-Erl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LSBTI-RL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

Gefördert werden Projekte mit dem Ziel der Emanzipation oder des Abbaus von Diskriminierungen der in Nummer 1.1 benannten Personenkreise in Niedersachsen, insbesondere durch

2.1
Information der Öffentlichkeit über gleichgeschlechtliche Orientierung, Trans- oder Intergeschlechtlichkeit und damit verbundene Herausforderungen,

2.2
Organisation von Veranstaltungen, die der in Nummer 1.1 genannten Zielrichtung entsprechen,

2.3
Beratungstätigkeit von und für trans- oder intergeschlechtliche Menschen oder Menschen aus deren Umfeld,

2.4
Modellvorhaben zur Beratung,

2.5
Aufbau oder Ausbau der Selbsthilfestrukturen oder Interessensvertretungen,

2.6
Medienarbeit zur Identitätsbildung,

2.7
Qualifizierung von Personen in der Emanzipations- und Beratungsarbeit,

2.8
Aufarbeitung der Geschichte der Diskriminierung,

2.9
landesweite Koordinations- und Netzwerktätigkeit.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)

Abschnitt 3 LSBTI-RL-Erl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LSBTI-RL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist das Queere Netzwerk Niedersachsen e. V. (QNN) als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Koordinierungsstelle. Dem QNN obliegt die praktische Umsetzung in Kooperation mit den Interessenvertretungen der in Nummer 1.1 benannten Personenkreise auf Landesebene. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind die Selbsthilfegruppen und vergleichbare Zusammenschlüsse, die sich für die Emanzipation oder den Abbau der Diskriminierung der in Nummer 1.1 benannten Personenkreise betätigen und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

3.3 Die Letztempfänger sollen in der Regel eingetragene Vereine i. S. der §§ 21 und 55 BGB sein. Sind diese keine eingetragenen Vereine, ist sicherzustellen, dass eindeutig festgelegt ist, welche Personen gegenüber dem Zuwendungsgeber für die zweckgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel haften.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)

Abschnitt 4 LSBTI-RL-Erl - Art und Umfang der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Aktivitäten für den Abbau von Diskriminierungen gleichgeschlechtlich orientierter, trans- oder intergeschlechtlicher Menschen ("LSBTI*"-Richtlinie)
Redaktionelle Abkürzung
LSBTI-RL-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 50 % der in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehenden zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben, höchstens jedoch 60 000 EUR für ein einzelnes Projekt. Für Projekte nach den Nummern 2.2, 2.3 und 2.7 können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben gewährt werden.

4.3 In begründeten Ausnahmefällen kann für Projekte nach den Nummern 2.1, 2.4, 2.5, 2.6, 2.8 und 2.9 ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt werden, wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme eines derart erhöhten Anteils der zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben durch das Land möglich ist. Die Zuwendung kann in diesen Fällen bis zu 90 % der in direktem Zusammenhang mit dem jeweiligen Projekt stehenden zuwendungsfähigen Sach- und Personalausgaben betragen, höchstens jedoch 60 000 EUR für ein einzelnes Projekt.

4.4 Kann ein Letztempfänger ein Projekt nach Nummer 2.4 oder 2.5 nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land durchführen, ist ausnahmsweise die Bewilligung einer Vollfinanzierung möglich. Die Zuwendung darf höchstens 20 000 EUR betragen.

4.5 Abweichend von VV Nr. 1.1 zu § 44 LHO kann eine Zuwendung bewilligt werden, wenn diese 1 000 EUR übersteigt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des Erlasess vom 30. April 2021 (Nds. MBl. S. 918)